Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in den §§ 305 ff. BGB geregelt. Diesen Regelungen kommt auch eine wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des AGB-Rechts kommt regelmäßig auch ein Rechtsbruch nach § 3a UWG in Betracht, da es sich bei AGB-Normen meist um Marktverhaltensregelungen handelt. Dies führt (auch) zu einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen AGB-Klausel.
Rechtsbruch im Wettbewerbsrecht / UWG
Marktverhaltensregelungen sind die §§ 19, 20 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und § 5 DL-InfoV.
Es existieren umfangreiche gesetzliche Regelungen über unternehmensbezogene Informationspflichten. Hierzu gehören u.a. auch Vorschriften über das Impressum. Die Vorschriftsen über unternehmensbezogenen Informationspflichten unterschiedliche Vorgaben zu Art und Umfang der Identifikation eines Unternehmens. Insbesondere die Angabe von Namen, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc. werden insoweit regelmäßig gefordert.
Sowohl das Gesellschaftsrecht, z.B. GmbHG, AktG, GenG, als auch das Handelsrecht, HGB, sehen umfangreiche Pflichtangaben vor, welche Unternehmen auf Geschäftsbriefen anzugeben haben und die auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sind.
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind auf Fertigarzneimitteln der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmens anzugeben. Es handelt sich hierbei um geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen. Verstöße können ggf. als Rechtsbruch gem. § 3a UWG gewertet werden und ulauter sein.