Sowohl das Gesellschaftsrecht, z.B. GmbHG, AktG, GenG, als auch das Handelsrecht, HGB, sehen umfangreiche Pflichtangaben vor, welche Unternehmen auf Geschäftsbriefen anzugeben haben und die auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sind.
Unlautere Handlungen im Wettbewerbsrecht / UWG
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind auf Fertigarzneimitteln der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmens anzugeben. Es handelt sich hierbei um geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen. Verstöße können ggf. als Rechtsbruch gem. § 3a UWG gewertet werden und ulauter sein.
Für Verbraucherverträge sind die Informationspflichten aus § 312a Abs. 1 BGB (Identitätsangabe bei Telefonanrufen)[1] und aus § 312a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zu beachten. Es handelt sich hierbei um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.
Die Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-InfoVO) beinhaltet u.a. geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen. Unterlassene Informationen können zu einem Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen.
Die Kosmetikverordnung enthält geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KosmetikVO haben Hersteller und Vertreiber kosmetischer Mittel Firma sowie Anschrift oder Firmensitz anzugeben.