Die nachfolgend aufgeführten geschäftlichen Handlungen des Anhangs zum UWG (sog. "Schwarze Liste") sind gegenüber Verbrauchern stets unlauter und unzulässig. Sie verstoßen gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 3 UWG. Nachdem etwaige Verstöße relativ leicht identifiziert werden können und es bei Verstößen gegen die Vorgaben der "Schwarzen Liste" nicht auf deren geschäftliche Relevanz ankommt, sollten geschäftliche Aktivitäten von Unternehmen insoweit besonders sorgfältig geprüft werden. Unternehmen können dabei die "Schwarze Liste" als Checkliste nutzen.
Unlautere Handlungen im Wettbewerbsrecht / UWG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nach Anh. Nr. 1 unzulässig ist „die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören“.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nach Anh. Nr. 2 unzulässig ist „die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;“
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nach Anh. Nr. 3 unzulässig ist „die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt“.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nach Anh. Nr. 4 unzulässig ist „die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;“