Anh. UWG Nr. 23a: Wiederverkauf von Eintrittskarten

Nach Anh. UWG Nr. 23a ist der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, nämlich dann, wenn "der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln".

Dieser Tatbestand der Bestandteil der "schwarzen Liste", welche im Anhang zum UWG einen Katalog stets unzulässiger geschäftlicher Handlungen aufstellt.  

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