Markverhaltensregelungen sind z.B. das Erfordernis der Approbation gem. § 2 BÄO, § 1 ZHG sowie die verschiedenen Beschränkungen, die sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern bzw. der Berufsordnungen der Zahnätzte ergeben.
Ärzte, Zahnärzte und UWG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.