Besondere Umstände ausnutzen, § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG

Das bewusste Ausnutzung von besonderen Umständen, d.h. Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Angesprochenen beeinträchtigen, kann gem. § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen. 

Soweit besondere, schwerwiegende Umstände ausgenutzt werden, kann dieses Verhalten als einer von mehreren Umständen im Beispielkatalog des § 4a Abs. 2 UWG zur Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, herangezogen werden. 

Die gesetzliche Regelung benennt die besonderen Umstände neben konkreten Unglückssituationen. Als sonstige schwerwiegende Umstände sind insbesondere Schicksalsschläge im Familien- oder engen Freundeskreis einzuordnen. Beispiele sind etwa Todesfälle oder schwere Krankheiten.

Die besonderen, nach § 4a Abs. 2 Nr. 3  UWG relevanten Umstände, werden in § 4a Abs. 2 S. 2 UWG weiter konkretisiert. Hierzu zählen insbesondere

von Verbrauchern.

§ 4a Abs. 2 S. 2 UWG erweitert den Anwendungsbereich des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UWG, indem die Norm bestimmt, dass zu den nach Nr. 3 zu berücksichtigenden Umständen insbesondere (d.h. nicht abschließend) auch die vorgenannten Umstände zählen.

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