Anh. UWG Nr. 13: Herkunftstäuschung

Nach Anh. UWG Nr. 13 unzulässig ist „Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen“.

Mit diesem Tatbestand der "schwarzen Liste" wird eine Fallgestaltung der betrieblichen Herkunftstäuschung angesprochen. Anknüpfungspunkt ist die Ähnlichkeit einer Ware oder Dienstleistung. Es geht um Werbung, in der absichtlich über die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung getäuscht wird. Für die Annahme einer entsprechenden Absicht reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.[1]


[1] Vgl. BGH, 15.08.2013, I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 – Hard Rock Cafe.

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