Anh. UWG Nr. 24: Räumliches Festhalten

Nach Anh. UWG Nr. 24 unzulässig ist „das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen“.

Bei diesem Tatbestandder "schwarzen Liste" handelt es sich um einen Fall einer Nötigung. Der Verbraucher muss nur den Eindruck gewinnen, dass er die Räumlichkeiten ohne einen Vertragsschluss nicht verlassen kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Eindruck richtig oder falsch ist.

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