Anh. UWG Nr. 31: Gewinnmitteilung

Nach Anh. UWG Nr. 31 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls  die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird“.

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" erfasst die Gewinnmitteilungen, die unzutreffend sind. Es geht nicht um Kopplungen des Warenabsatzes mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel. Vielmehr soll der Verbraucher vor unzutreffenden Angaben, die im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel getätigt werden, geschützt werden.

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