Nach Anh. UWG Nr. 23 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar“.
Abnehmerschutz im Wettbewerbsrecht / UWG
Nach Anh. UWG Nr. 23a ist der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, nämlich dann, wenn "der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln".
Nach Anh. UWG Nr. 23b ist die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen wettbewebswidrig. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23b Anh. zum UWG liegt dann vor, wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen
Nach Anh. UWG Nr. 23c sind gefälschte Verbraucherbewertungen unzulässig. Hierzu gehört die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.
Nach Anh. UWG Nr. 24 unzulässig ist „das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen“.