Nach Anh. UWG Nr. 30 unzulässig ist „die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmens gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.“
Abnehmerschutz im Wettbewerbsrecht / UWG
Nach Anh. UWG Nr. 31 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird“.
Die Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses ist nach Anh. UWG Nr. 31 unzulässig. Eine solche liegt bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.
Nach § 4a UWG sind aggressive geschäftliche Handlungen unzulässig, falls diese zu einer geschäftlichen Entscheidung führt, die ohne die Handlung nicht getroffen worden wäre. Aggressiv ist dabei eine geschäftliche Handlung, wenn sie im jeweiligen Einzelfall die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt. Für die unzulässige Beeinflussung ist die Ausnutzung einer besonderen Machtposition erforderlich.
Eine Belästigung stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung dar. Belästigung i.S.d. § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ein störender Eingriff in die Privatsphäre des Verbrauchers bzw. die geschäftliche Sphäre des sonstigen Marktteilnehmers.