Abnehmerschutz im Wettbewerbsrecht / UWG

Unglückssituation ausnutzen, § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 UWG

Das bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen kann gem. § § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 UWG ein unlauteres Verhalten darstellen.

Besondere Umstände ausnutzen, § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG

Das bewusste Ausnutzung von besonderen Umständen, d.h. Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Angesprochenen beeinträchtigen, kann gem. § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen. 

Alter ausnutzen, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Das Ausnutzen des Alters kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG zur Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung führen. Der Umstand des Alters kann dabei vor allem in zwei Richtungen ausgenutzt werden: einerseits durch geschäftliche Handlungen, die sich an sehr junge Adressaten richten, andererseits durch besonders alte Adressaten als Zielgruppe. 

Geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Wird die geschäftliche Unerfahrenheit (einschließlich der Rechtsunkenntnis) durch einen Unternehmer ausgenutzt, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß führen, vgl. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG. 

Angst ausnutzen / Werbung mit Angst, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Der Einsatz von Angst in der Unternehmenskommunikation, insbesondere in der Werbung, kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG wettbewerbswidrig sein. Bereits unter der Geltung des § 1 UWG 1909 war die Werbung mit der Angst Gegenstand einer umfangreichen Kasuistik. 

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