Das bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen kann gem. § § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 UWG ein unlauteres Verhalten darstellen.
Abnehmerschutz im Wettbewerbsrecht / UWG
Das bewusste Ausnutzung von besonderen Umständen, d.h. Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Angesprochenen beeinträchtigen, kann gem. § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen.
Das Ausnutzen des Alters kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG zur Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung führen. Der Umstand des Alters kann dabei vor allem in zwei Richtungen ausgenutzt werden: einerseits durch geschäftliche Handlungen, die sich an sehr junge Adressaten richten, andererseits durch besonders alte Adressaten als Zielgruppe.
Wird die geschäftliche Unerfahrenheit (einschließlich der Rechtsunkenntnis) durch einen Unternehmer ausgenutzt, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß führen, vgl. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG.
Der Einsatz von Angst in der Unternehmenskommunikation, insbesondere in der Werbung, kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG wettbewerbswidrig sein. Bereits unter der Geltung des § 1 UWG 1909 war die Werbung mit der Angst Gegenstand einer umfangreichen Kasuistik.