Abnehmerschutz im Wettbewerbsrecht / UWG

Geschenke, Rabatte, Zugaben

Geschenke, Rabatte / Preisnachlässe und Zugaben können in unterschiedlichem Umfang zur Absatzförderung eines Unternehmens eingesetzt werden. Die Gewährung der damit verbundenen Vorteile ist lauterkeitsrechtlich heute grundsätzlich zulässig und vermag den Vorwurf einer aggressiven geschäftlichen Handlung für sich genommen selbst dann nicht zu begründen, wenn die Geschenke, Rabatte oder Zugaben einen beträchtlichen Wert aufweisen.[1] In Ausnahmefällenn kann allerdings ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

Kopplungsangebote

Ein Kopplungsangebot liegt nach der Definition des BGH immer dann vor, wenn mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden.[1] Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwieweit Koppelungsangebote wegen einem übetriebenen Anlocken wettbewerbswidrig sind. 

Kundenbindung

Kundenbindung kann durch den Einsatz spezieller Systeme gefördert werden. Je nach Ausgestaltung bieten Kundenbindungssysteme für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen bestimmte Vorteile, welche der Kunden zusätzlich zum Bezug des jeweiligen Produkts erhällt und die ihn besonders an den Anbieter binden sollen. Im Ergebnis handelt es sich bei den Vorteilen regelmäßig um Rabatte oder Zugaben, welche dann einer lauterkeitsrechtlichen Betrachtung zu unterziehen sind.

Aleatorische Reize

Der lateinische Begriff "alea" bezeichnet den Würfel, das (Glücks-) Spiel, das Wagnis. Mit "aleatorisch" wird eine "würflerische", also vom Zufall abhängige Aktivität beschrieben. Aleatorische Reize resultieren aus der mit dem Spiel als solchem und den zu erzielenden Gewinnen vielfach verbundenen besonderen Attraktivität. Diese Attraktivität soll beim Absatz von Produkten und Dienstleistungen durch die Veranstaltung von Preisausschreiben und Gewinnspielen genutzt werden. Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit fällt dabei unterschiedlich aus.

Powershopping

Powershopping verfolgt das Ziel der Erzielung eines möglichst günstigen Kaufpreises. Dabei beteiligen sich mehrere Kaufinteressenten am Online-Angebot eines spezialisierten Powershopping-Anbieters, um in bestimmten Preisgruppen mit einer Mindeststückzahl von einem besonderen Kaufangebot Gebrauch machen zu  können. Regelmäßig finden dabei zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen statt.

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