Abnehmerschutz im Wettbewerbsrecht / UWG

Angaben bei Irreführung

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter. Die Vorschrift benennt verschiedene Angaben als wettbewerbswidrig und insoweit unzulässig. Die relevante Handlung wie z.B. eine Werbung muss deshalb zunächst überhaupt eine Angabe enthalten. Um festzustellen, ob eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG vorliegt, müssen Tatsachen von Meinungen abgegrenzt werden. Nur Tatsachen können eine Angabe i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Meinungen sind keine Angaben. Eine Irreführung bezogen auf Meinungen ist damit nicht möglich.

Unwahren Angaben und Irreführung

Nach § 5 Abs. 1 UWG sind unwahre Angaben immer irreführend und damit unlauter. Treffen die in der Werbung enthaltenen Aussagen also objektiv nicht zu, ist die Werbung unzulässig.

Täuschungsgeeignete Angaben und Irreführung

Soweit es sich bei den zu beurteilenden Werbemaßnahmen nicht um unwahre Angaben bzw. Tatsachen, und schon deshalb um unlautere Aktivitäten handelt, muss bei der Prüfung einer irreführenden Werbung oder sonstigen geschäftlichen Handlung positiv festgestellt werden, ob die Werbung / Handlung zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Ein Verstoß gegen § 5 UWG kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Werbung Angaben enthält, die zur Täuschung geeignet sind. Zur Ermittlung dieser Täuschungseignung ist zunächst der jeweils angesprochene Verkehrskreis zu ermitteln. Auf der Grundlage des Verständnisses gerade dieses Verkehrskreises muss sodann die Irreführung beurteilt werden.

Irreführende Beschaffenheitsangaben, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Gegen die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UWG verstoßen alle Angaben, die bei dem Verbraucher ein falsches Bild über die wesentlichen Eigenschaften, insbesondere die Qualität der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen. Die Norm zählt zahlreiche - überwiegend selbst erklärende - Merkmale auf, über die nicht getäuscht werden darf. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann insoweit gut als "Checkliste" zur Beurteilung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen etc. verwendet werden. 

Irreführung zu Verkaufsanlass und Preis, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG

§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG regelt eine besondere Form der Irreführung über den den Anlass des Verkaufs. Als mögliche irreführende Handlungen nennt die Norm beispielhaft irreführende Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis (als solchen) oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Ein Schwerpunkt des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt in der Regelung von Vorgaben zur Preiswerbung.

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