Die unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern ist nach § 7 UWG unzulässig. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet. Jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig. Dabei wird besonders betont, dass unerwünschte Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. In § 7 Abs. 2 UWG sind sodann verschiedene gesetzliche Beispiele aufgeführt, nach denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist.
Belästigung im Wettbewerbsrecht / UWG
Eine unzumutbare Belästigung liegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern vor, falls diese nicht in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Bei sonstigen Marktteilnehmern liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn nicht zumindest deren mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Eine unzumutbare Belästigung liegt regelmäßig auch bei automatischer und elektronischer Werbung vor, welche von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst wird. Derartige automatische Anrufe, Faxe oder elektronische Post / E-Mails ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung durch den Adressaten zulässig. Für den Versand von E-Mails bestehen allerdings weitere Sonderregelungen nach § 7 Abs. 3 UWG.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn bei der Werbemaßnahme die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird. Der Adressat soll immer erkennen können, von welchem Unternehmer die Werbung stammt.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist die Telefonwerbung von Unternehmen gegenüber Verbrauchern nur durch eine vorherige ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher statthaft. Hierzu wurde mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021 § 7a UWG in das Wettbewerbsrecht neu eingeführt. Dieser regelt in Abs. 1 die Dokumentationspflicht und in Abs. 2 die Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht der werbenden Unternehmer. Zwischen Unternehmern reicht eine mutmaßliche Einwilligung aus.