Das UWG nennt für das Wettbewerbsrecht in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Diese Handlungen zielen auf den Mitbewerber / Konkurrenten des handelnden Unternehmers ab. Bei § 4 UWG handelt es sich insoweit um Regelungen zum Mitbewerberschutz. Werden die in § 4 genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer Wettbewerb vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 4 zu zählen ist, kann dennoch im Sinne des § 3 unlauter sein.
Mitbewerberschutz im Wettbewerbsrecht / UWG
§ 4 Nr. 1 UWG schützt Mitbewerber vor bestimmten geschäftsschädigenden Aussagen der Herabsetzung und Verunglimpfung als besonderer Form des Mitbewerberschutzes. Dabei handelt es sich wiederum um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 4 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 5 UWG entsprechenden Schutz. Gegenstand der Norm des § 4 Nr. 1 UWG sind Äußerungen, mithin Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen. § 4 Nr. 1 UWG setzt voraus, dass spezielle Schutzgüter eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.
Herabsetzen und Verunglimpfen von Mitbewerbern sind zwei Tatbestandsalternativen des wettbewerbsrechtlichen Mitbewerberschutzes nach § 4 Nr. 1 UWG. Die Tatbestandsalternativen Herabsetzung und Verunglimpfung haben keine eigenständige Bedeutung. Während die Herabsetzung als Verringerung des Ansehens und der Wertschätzung definiert wird, bildet die Verunglimpfung eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die den Mitbewerber verächtlich macht.
Tatsachenbehauptungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung oder Verunglimpfung darstellen. Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG sind herabsetzende oder verunglimpfende Tatsachenbehauptungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Grundsätzlich zu unterscheiden sind wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen.
Herabsetzende oder verunglimpfende Meinungsäußerungen verstoßen gegen § 4 Nr. 1 UWG und sind wettbewerbswidrig. Die Feststellung einer herabsetzenden oder verunglimpfenden Meinungsäußerung kann im Einzelfall schwierig sein. Insbesondere ist stets die nach Art. 5 GG grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.