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Die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist als besondere Form unlauteren Wettbewerbs unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 9 UWG unlauter. Man spricht insoweit auch vom wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Nach § 4 Nr. 9 UWG darf über die Herkunft fremder Waren und Dienstleistungen nicht getäuscht werden. Ferner ist Ausbeutung des guten Rufs von Mitbewerbern unzulässig und schließlich ist es (auch) wettbewerbsrechtlich verboten, fremdes Know-how unredlich zu erwerben.