Internet und gezielte Behinderung

Internet-Technologien können in unterschiedlichem Umfang zur Manipulation eingesetzt werden. Regelmäßig sind dabei im gewerblichen Umfeld auch die Mitbewerber der handelnden Akteure betroffen. Ob die jeweiligen Online-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich zulässig sind, ist insbesondere nach § 4 Nr. 4 UWG zu beurteilen. Verschiedene nach § 4 Nr. 4 UWG unzulässige Behinderungen werden mit Bezug auf das Internet diskutiert, welche nachfolgend im Detail dargestellt werden. 

Typosquatting / Tippfehler-Domains

Der Begriff des Typosquattings bzw. von Tippfehler-Domains bezeichnet die Praktik, eine Verwechslungsgefahr durch Nutzung täuschend ähnlicher Telefonnummern oder von Internetdomains hervorzurufen. Neben kennzeichenrechtlichen Verstößen kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vorliegen. Zwar sind die Registrierung und Nutzung eines ähnlichen Begriffs grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sofern allerdings aufgrund der Fallumstände eine gezielte Anlehnung an die Domain eines Konkurrenten nahe liegt, ist von einer gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG auszugehen[1] (Beispiele: www.googel.com statt www.google.com, www.addidas.de statt www.adidas.de o.ä.).

Beschreibende Begriffe

Internetdomains bestehen u.a. zunächst aus einer Topleveldomain, die länderbezogen ( z.B. .de, .fr, .at.), generisch (z.B. .com, .info) oder in verschiedenen weiteren Formen und Kategorien  gestaltet sein kann. Sodann folgt eine Secondleveldomain, die den eigentlich kennzeichnenden Teil bildet (z.B. boehmanwaltskanzlei.). Je allgemeiner die Secondleveldomain gehalten ist, desto eher führt dies zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme, da Internetznutzer beschreibende Begriffe auch versuchsweise in die Browserzeile eingeben (z.B. www.fussball.de, www.mietwagen.de, www.mitwohnzentrale.de, www.schluesseldienst.de)

Wer solche beschreibenden Begriffe als Secondleveldomain verwendet, handelt zunächst nicht unlauter. Ein solches Verhalten ist alleine auf den eigenen Vorteil gerichtet. Es geht hierbei um das Hinlenken von Kunden, nicht um das Ablenken eben dieser. Wer derartige generische Begriffe als Domain verwendet hat in wettbewerbskonformer Weise schneller gehandelt als seine Konkurrenz.[2]

Deep-Links

Der Einsatz von Deep-Links im Internet stellt ebenfalls keine gezielte Behinderung dar.[3] Durch einen Deep-Link ist es möglich, den Nutzer an der mit Werbung versehenen Startseite der Website eines Konkurrenten vorbeizuführen. Der Deep-Link führt den Nutzer nicht auf die Eingangsseite der betreffenden Internetpräsenz, sondern auf eine dahinter liegende Seite mit spezifiziertem Inhalt.

Das Setzen solcher von Deep-Links kann lediglich im Ausnahmefall bei Hinzutreten besonderer unlauterkeitsbegründender Umstände eine unzulässige Mitbewerberbehinderung darstellen.

Beispiel:
Ein Unternehmer stellt bestimmte Leistungen nur registrierten Nutzern zur Verfügung, um Missbräuche zu vermeiden. Durch Setzen eines Deep-Link, wird der Nutzer an der Eingangsseite, auf der normalerweise eine Registration erfolgen muss, vorbei direkt auf die betreffenden Inhalte geführt.

Metatags, Kauf von Listenplätzen

Internet-Suchmaschinen, Online-Plattformen, Vergleichsportale etc. lassen sich auf unterschiedliche Weise beeinflussen. Möglich ist dies z.B. durch Metatags oder durch den Kauf von Listenplätzen. Im Ergebnis erhält der Nutzer einer Suchmaschine auf diese Weise ein Ergebnis, das nicht auf der objektiven Relevanz der Website beruht, was die auf diese Weise „zurückgesetzten" Mitbewerber behindert, da erfahrungsgemäß häufig nur die ersten 10-20 Treffer aufgerufen werden. Gleichwohl sind die genannten Praktiken nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig.

Beim Verwenden von Metatags, also solchen Teilen von HTML-Elementen im Kopf einer Website, die dem Betrachter verborgen bleiben, die aber gleichwohl von Suchmaschinen erkannt werden ist zwischen der Nutzung beschreibender Begriffe und der Verwendung fremder Kennzeichen zu unterscheiden.

Wie bei der Wahl des Domainnamens auch, ist es nicht unlauter, generische Begriffe als Metatags zu setzen, um größere Aufmerksamkeit zu erzielen. Dies gilt sogar dann, wenn sachfremde Metatags verwendet werden, zumal der Internet-Nutzer weiß, dass Suchergebnisse eine zufällige Auswahl darstellen. Doch auch hier wird die Handlung unlauter, wenn ein Unternehmer Metatags so massiv einsetzt, dass Suchmaschinen überflutet werden und auf den ersten Plätzen nur noch Links angezeigt werden, die auf die Website des Unternehmers verweisen (Index-Spamming). Die Nutzung fremder Kennzeichen beurteilt sich in erster Linie nach markenrechtlichen Gesichtspunkten.

Auch beim Kauf von Listenplätzen liegt keine Behinderung vor, solange der Umstand, dass für die Platzierung Geld gezahlt wurde kenntlich gemacht wurde.[4]  

Allgemeine Markenbeschwerde

Durch eine allgemeine Markenbeschwerde ermöglicht es Google Markeninhabern, sich gegen die Nutzung ihrer Kennzeichen im Text von Anzeigen (Google Ads) zu wenden.

Die Einlegung einer allgemeinen Markenbeschwerde ist nicht bereits deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Google-Ads-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

Allerdings stellt es eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Google-Ads-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Google-Ads-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.[5]


[1] Vgl. BGH, 22.01.2014, I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 – wetteronline.de. 

[2] Vgl. Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016, Ohly, Rn, 4/52 zu § 4 m.w.N.

[3] Vgl. BGH, 17.07.2003, I ZR 259/00, GRUR 03, 958, 963 – Paperboy; BGH, 22.06.2011, I ZR 159/10, GRUR 11, 1018 Rn. 69 – Automobil-Onlinebörse.

[4] Vgl. Ohly/Sosnitza, Ohly, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016, Rn, 4/53c zu § 4 m.w.N.

[5] BGH, 12.03.2015, I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet.

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