Wettbewerbliche Eigenart

Zentrales, wenngleich ungeschriebenes Merkmal des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG ist, dass das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart aufweisen muss. Mit diesem Merkmal soll der ergänzende Leistungsschutz auf die Erzeugnisse beschränkt werden, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten schutzwürdig sind. Dies ist bei alltäglichen, banalen oder üblicherweise in großen Mengen verkauften Produkten und bei allgemein üblichen Formen nicht der Fall. Hier wird wettbewerbliche Eigenart abgelehnt. Ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG kommt regelmäßig nicht in Betracht.

Entstehung der wettbewerblichen Eigenart

Übersicht

Eine wettbewerbliche Eigenart als Voraussetzung des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die konkrete Gestaltung des Erzeugnisses oder seiner Merkmale geeignet ist, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder seine Besonderheiten hinzuweisen.[1] Diese Eigenart kann sich aus den ästhetischen oder aus den technischen Merkmalen eines Produktes ergeben. Merkmale und die Gestaltung eines Produkts sind allerdings regelmäßig nicht geeignet, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt und identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken angeboten werden.[2] Als Anknüpfungspunkt für die Frage ob ein Produkt eine wettbewerbliche Eigenart aufweist, kommen sämtliche Erscheinungsmerkmale im Betracht (Form, Verpackung, Material etc.).

Die wettbewerbliche Eigenart steht in Verbindung mit den Erfordernissen des Immaterialgüterschutzes. Damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz erlangen kann, muss es eine „schöpferische Eigenart", die Schöpfungshöhe, aufweisen. Auch Patentschutz kommt nur für solche Erfindungen in Frage, die die „Erfindungshöhe" erreichen. Solche zum Teil qualitativen Merkmale sind für den Schutz nach dem Wettbewerbsrecht nicht erforderlich. Nach dem Sinn der Norm weisen alle Produkte eine wettbewerbsrechtliche Eigenart auf, mit denen bzw. mit deren Ausgestaltung die angesprochenen Verkehrskreise besondere Güte- und Herkunftsvorstellungen verbinden. Ob diese Vorstellungen wiederum zutreffen, spielt keine Rolle.

Vor allem die jüngere Rechtsprechung weist im Hinblick auf die herkunftshinweisende Funktion des Kriteriums der wettbewerblichen Eigenart darauf hin, dass das jeweilige Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine „gewisse Bekanntheit“ erlangt hat.[3] Demgegenüber ist die Neuheit kein zwingendes Erfordernis, wobei die erforderliche Eigenart bei neuen Produkten naturgemäß eher zu bejahen ist.

Ästhetische Merkmale

Ästhetische Merkmale können eine wettbewerbliche Eigenart als Voraussetzung des § 4 Nr. 3 UWG begründen. Dabei ist das Erreichen einer besonderen Schöpfungshöhe oder einer Eigenart im Sinne des Designrechts nicht erforderlich.[4] Vielmehr muss der Verkehr aufgrund der Gestaltung den Eindruck gewinnen, dass gerade diese Gestaltung auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinweist. 

Technische Merkmale

Auch technische Merkmale können eine wettbewerbliche Eigenart begründen. Bei technischen Merkmalen kann die wettbewerbliche Eigenart jedoch nicht ausschließlich auf solchen Merkmalen beruhen, die zur Realisierung einer gemeinfreien technischen Lösung erforderlich oder zweckmäßig sind. Es kann sich also z.B. die wettbewerbliche Eigenart einer Bremse (vorbehaltlich technischer Besonderheiten) nicht aus der Form oder Funktion der Bremszangen, wohl aber aus deren besonderer Farbe ergeben.[5]  Allerdings können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen.[6]

Patentgeschützte Erzeugnisse

„Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen“[7]

Dienstleistungen

Bislang weitgehend ungeklärt ist die Frage, aus welchen Merkmalen sich die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung ergeben kann. Zu denken wäre insoweit an die Rahmenbedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht wird wie z.B. die einheitliche, besonders auffällige Bekleidung des Personals oder die konkrete Gestaltung der Räumlichkeiten.

Verlust der wettbewerblichen Eigenart

Die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann dadurch entfallen, dass über einen nicht unerheblichen Zeitraum Nachahmungen auf dem Markt verfügbar sind, ohne dass der Anbieter des Originalproduktes einschreitet. In diesen Fällen verbindet der Verkehr eine bestimmte Gestaltung nicht mehr mit einem bestimmten Betrieb, sondern kann diese aufgrund der Nachahmungen nicht mehr eindeutig zuordnen. Es liegt daher im Interesse des Herstellers, möglichst rasch gegen die Übernahme seiner Produkte oder Produktmerkmale einzuschreiten.

Die wettbewerbliche Eigenart kann auch dadurch entfallen, dass der Anbieter sein Produkt unter einem Zweitkennzeichen (Zweitmarke) vertreibt.[11]

Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es aber, dass der angesprochene Verkehr auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen. Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Ware nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird.[8]

Verkehrskreise

Bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart ist auf eine genaue Bestimmung des angesprochenen Verkehrs zu achten. Zu dem angesprochenen Verkehr, aus dessen Sicht zu beurteilen ist, ob ein Produkt wettbewerbliche Eigenart hat, gehören nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Abnehmer des Produkts auf vorangegangenen Vertriebsstufen.[9] 

Wird lediglich ein Fachpublikum angesprochen, so sind andere Erwartungen an eine mögliche Verwechslung zu stellen als bei einer Ausrichtung auf Verbraucher. Bei Fachpublikum kann einer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG ggf. der Vertrieb der Produkte in Packungen mit gegenüber dem Originalprodukt deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen entgegenstehen.[10]


[1] St. Rspr., z.B. BGH, 15.09.2005, I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 = WRP 2006, 75 – Jeans; BGH, 15.04.2010, I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Tz. 24 ff. - Femur-Teil; BGH, 16.11.2017, I ZR 91/16, GRUR 2018, 311, Rn. 14 – Handfugenpistole.

[2] Vgl. BGH, 19.11.2015, I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 – Hot Sox.

[3] BGH, 28.10.2004, I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 168 – Puppenausstattungen; vgl. auch BGH, 24.03.2005, I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; ähnlich bereits BGHZ 50, 125, 131 – Pulverbehälter.

[4] Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, UWG § 4 Rn 3.27.

[5] Vgl. BGH, 07.02.2002, I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen; BGH, 24.05.2007, I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 – Gartenliege; vgl. auch BGH, 22.01.2015, I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Tz. 18 ff. - Exzenterzähne.

[6] Vgl. BGH, 15.12.2016, I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 – Bodendübel.

[7] Vgl. BGH, 15.12.2016, I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 – Bodendübel.

[8] Vgl. BGH, 24.05.2007, I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 ff. Gartenliege.

[9] Vgl. BGH, 22.01.2015, I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne.

[10] Vgl. BGH, 23.10.2014, I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 – Keksstangen.

[11] Vgl. BGH, 1.7.2021, I ZR 137/20 – Kaffeebereiter.

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