Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann, über den Wortlaut des § 4 Nr. 3 („Waren oder Dienstleistungen“) hinaus, jedes körperliche und unkörperliche Arbeits- und Leistungsergebnis sein.
Mitbewerberschutz im Wettbewerbsrecht / UWG
Zentrales, wenngleich ungeschriebenes Merkmal des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG ist, dass das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart aufweisen muss. Mit diesem Merkmal soll der ergänzende Leistungsschutz auf die Erzeugnisse beschränkt werden, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten schutzwürdig sind. Dies ist bei alltäglichen, banalen oder üblicherweise in großen Mengen verkauften Produkten und bei allgemein üblichen Formen nicht der Fall. Hier wird wettbewerbliche Eigenart abgelehnt. Ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG kommt ein Wettbewerbsverstoß nur in Betracht, wenn der Verletzer eine Nachahmung im Sinne dieser Vorschrift anbietet. Es können dabei die identische, die fast identische und die nachschaffende Übernahme unterschieden werden.
Die Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 lit. a. UWG ist eine der Fallgruppen, welche die Unlauterkeit der Nachahmung begründen. Aus dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit folgt, dass die Nachahmung von Erzeugnissen nur dann unlauter sein kann, wenn besondere Umstände wie exemplarisch in § 4 Nr. 3 lit. a. – c. UWG dargestellt hinzutreten, welche die grundsätzlich zulässige Nachahmung ausnahmsweise als unlauter erscheinen lassen.
Das Ausnutzen oder die Beeinträchtigung der Wertschätzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b. UWG stellt eine Fallgruppe des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes dar. Durch die Norm wird der gute Ruf eines Produktes vor unberechtigter Ausbeutung geschützt.