Mitbewerberschutz im Wettbewerbsrecht / UWG

Kennzeichen und gezielte Behinderung

Die Verwendung von Kennzeichen, insbesondere Marken und geographische Herkunftsangaben, kann die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit muss differenziert vorgegangen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegen. Der Einsatz von Kennzeichen zur gezielten Behinderung ist dann unzulässig. 

Internet und gezielte Behinderung

Internet-Technologien können in unterschiedlichem Umfang zur Manipulation eingesetzt werden. Regelmäßig sind dabei im gewerblichen Umfeld auch die Mitbewerber der handelnden Akteure betroffen. Ob die jeweiligen Online-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich zulässig sind, ist insbesondere nach § 4 Nr. 4 UWG zu beurteilen. Verschiedene nach § 4 Nr. 4 UWG unzulässige Behinderungen werden mit Bezug auf das Internet diskutiert, welche nachfolgend im Detail dargestellt werden. 

Boykott

Boykott ist eine Fallgruppe der gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG. Der Aufruf zum Boykott eines Mitbewerbers kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein.

Preisunterbietung als gezielte Behinderung

Die Preisunterbietung ist eine Fallgruppe der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Preisunterbietung als Absatz- und Bezugsstörung wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Preisunterbietung im Grundsatz zulässig ist. Preise können im Extremfall sogar auf 0 EUR reduziert und die Ware damit verschenkt werden, ohne dass dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre. 

Tests als gezielte Behinderung

Tests finden in der Praxis unterschiedliche Anwendungsbereiche. Sie werden dabei insbesondere auch zum Nachweis von Rechtsverletzungen eingesetzt. Nachdem Tests grundsätzlich zu einer Betriebsstörung führen können, stellen sie eine Fallgruppe der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 4 UWG) dar. Dabei sind Testmaßnahmen grundsätzlich zulässig und nur bei hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

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