Rechtsbruch kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig sein. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Unlauterkeit nach § 3a setzt insoweit neben den allgemeinen Voraussetzungen der Unlauterkeit und dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm vor allem auch voraus, dass es sich bei der verletzten Rechtsnorm um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt. Nicht jeder Rechtsbruch ist unlauter, sondern nur Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich besonders qualifitzierte Normen, die Marktverhaltensregelungen.
Rechtsbruch im Wettbewerbsrecht / UWG
Bei Marktverhaltensregelungen handelt es sich um außerhalb des UWG angesiedelte Normen, die wettbewerbsrechtliche Bedeutung haben. Ausgangspunkt hierfür ist die Vorschrift des § 3a UWG. Danach können auch Rechtsverstöße gegen solche Normen wettbewerbswidrig sein (z.B. Verstöße gegen das Telemediengesetz, das Heilmittelwerbegesetz oder gegen die AGB-Regelungen des BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass die zugrunde liegenden Normen auch das Marktverhalten regeln. Insoweit ist zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes neben dem eigentlichen Rechtsverstoß gegen die jeweilige Norm auch festzustellen, ob eine Marktverhaltensregelung vorliegt. Marktverhaltensregelungen existieren für verschiedene Bereiche mit Bezug auf einzelne Berufe, Produkte, deren Absatz, Geschäfte / Unternehmen und mit Bezug auf weitere Bereiche.
Bestimmte gesetzliche Regelungen stellen keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Anwendung des § 3a UWG bzw. ein diesbezüglicher ein Wettbewerbsverstoß scheidet insoweit aus. Keine Markverhaltensregelungen liegen bei fehlendem Marktbezug oder bei reinen Marktzutrittsregelungen vor.
Der Tatbestand des Rechtsbruchs gem. § 3a UWG setzt u.a. voraus dass die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt werden können. Es reicht insoweit die Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen aus. Die Spürbarkeit der Eignung zur Interessenbeeinträchtigung ist nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls.
Berufsbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind unterschiedliche Berufsgruppen. Regelungsbereiche berufsbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere Tätigkeitsbeschränkungen, Werbeverbote und Werbebeschränkungen. In der Praxis existieren vor allem für freie Berufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater oder Anwälte) rechtliche Vorgaben in unterschiedlichem Umfang.