Geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen stellen eine besondere Form von Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Bei Verstoß gegen eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelung liegt regelmäßig auch ein Rechtsbruch i.S.d § 3a UWG und damit wettbewerbswidriges Verhalten vor. Gegenstand der geschäftsbezogenen Marktverhaltensregelungen ist einerseits das Auftreten eines Unternehmens am Markt und andererseits das Verhalten des Unternehmens bei oder nach Vertragsschluss. Insoweit lassen sich als praxisrelevante Regelungsbereiche insbesondere allgemeine Benachteiligungsverbote, vertragliche Benachteiligungsverbote (Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln) sowie und unternehmensbezogene und vertragliche Informationspflichten unterscheiden.
Rechtsbruch mit Geschäftsbezug
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in den §§ 305 ff. BGB geregelt. Diesen Regelungen kommt auch eine wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des AGB-Rechts kommt regelmäßig auch ein Rechtsbruch nach § 3a UWG in Betracht, da es sich bei AGB-Normen meist um Marktverhaltensregelungen handelt. Dies führt (auch) zu einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen AGB-Klausel.
Sowohl das Gesellschaftsrecht, z.B. GmbHG, AktG, GenG, als auch das Handelsrecht, HGB, sehen umfangreiche Pflichtangaben vor, welche Unternehmen auf Geschäftsbriefen anzugeben haben und die auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sind.
Es existieren verschiedene Regelwerke, welche Impressumspflichten benennen. Diese unterscheiden sich in ihrem Anwendungsbereich, bennenen allerdings vielfach sich überschneidende Pflichten zur Angebe bestimmter unternehmensbezogener Informationen. Wichtige Regelwerke sind das Telemediengesetz (TMG), der Medienstaatsvertrag (MStV) und die einzelnen Landespressegesetze. Bei der Impressumspflicht handelt es sich um eine (geschäftsbezogene) Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen die Pflicht ein richtiges und vollständiges Impressum entsprechend den Vorgaben der genannten Normen anzugeben können gem. § 3a UWG als Rechtsbruch unlauter und unzulässig sein.
Werden Dienstleistungen angeboten, müssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-InfoVO) bestimmte Angaben zum Dienstleistungserbringer gemacht werden. Diese Vorschrift stellt eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen dar. Unterlassene oder unvollständige Informationen über ein Unternehmen (unternehmensbezogene Informationspflichten) können zu einem Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Dienstleistungserbringer müssen nach der DL-InfoVO folglich zwingend die nachfolgend genannten Angaben machen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.