Sonstige Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Regelungsbereiche sonstiger Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere das Strafrecht, Jugendschutzrecht, Vergaberecht, Beihilferecht und das Prozessrecht.
Sonstiger Rechtsbruch
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Strafnormen können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen. Neben den Normen des Strafgesetzbuches (StGB) kommen dabei weitere Normen außerhalb des Kernstrafrechts in Betracht. Auch das UWG benennt in § 16 UWG marktverhaltensregelnde Strafnormen.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Marktverhaltensregelungen sind die Vorschriften des Jugendschutzrechts, insbesondere das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Marktverhaltensregelungen sind die im Vergaberecht nach §§ 97 ff. GWB geregelte Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nach § 79 Abs. 2 ZPO sind nur die dort genannten Personen dazu befugt, eine Partei im Zivilprozess als Bevollmächtigte zu vertreten. Dies stellt eine Marktverhaltensregelung dar.