Nach § 79 Abs. 2 ZPO sind nur die dort genannten Personen dazu befugt, eine Partei im Zivilprozess als Bevollmächtigte zu vertreten. Dies stellt eine Marktverhaltensregelung dar.
Prozessrecht und UWG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.