Beim Angebot von oder der Werbung mit Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Beim Grundpreis handelt es sich gem. § 4 PAngV um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Rechtsbruch im Wettbewerbsrecht / UWG
Im Fernabsatz sind gem. § 6 PAngV weitere Angaben zu machen. Fernabsatzverträge sind im BGB definiert und betreffen insbesondere den E-Commerce bzw. das Online-Shopping.
Es existieren vielfältige spezialgesetzliche Regelungen zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Insbesondere Vertriebsverboten oder Vertriebsbeschränkungen werden produktspezifisch in unterschiedlichem Umfang geregelt. Diese Regelungen lauterkeitsrechtlich relevante Marktverhaltensregelungen darstellen. Bei Missachtung der Vertriebsverboten oder -beschränkungen kommt insoweit ein Wettbewerbsverstoß in Betracht.
Bei der Vermarktung von bestimmten Produkten (Waren und Dienstleistungen) wird teilweise eine besondere Zulassung der jeweiligen Produkte vorgeschrieben. Hintergrund sind vor allem Gesundheits- und Sicherheitsaspekte, welche aus dem jeweiligen Anwendungsbereich der Produkte resultieren. Die gesetzlich geregelten Zulassungspflichten können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG sein. Verstöße gegen die Zulassungsregelungen stellen damit zugleich einen Verstoß gegen das UWG dar.
Geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen stellen eine besondere Form von Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Bei Verstoß gegen eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelung liegt regelmäßig auch ein Rechtsbruch i.S.d § 3a UWG und damit wettbewerbswidriges Verhalten vor. Gegenstand der geschäftsbezogenen Marktverhaltensregelungen ist einerseits das Auftreten eines Unternehmens am Markt und andererseits das Verhalten des Unternehmens bei oder nach Vertragsschluss. Insoweit lassen sich als praxisrelevante Regelungsbereiche insbesondere allgemeine Benachteiligungsverbote, vertragliche Benachteiligungsverbote (Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln) sowie und unternehmensbezogene und vertragliche Informationspflichten unterscheiden.