Bei Internetbestellungen handelt es sich ebenso wie etwa bei Telefonbestellungen oder Bestellungen aus einem Versandhandelskatalog mittels Bestellkarte um Fernabsatzverträge. Diese sind in den §§ 312b ff. BGB geregelt. Bei Fernabsatzverträgen müssen bestimmte Besonderheiten wie z.B. Belehrungspflichten beachtet werden. Ein Verstoß gegen das Fernabsatzrecht kann wettbewerbswidrig sein (insbes. gem. § 3a UWG) und zu Abmahnungen führen. Die wichtigsten Regelungen werden nachfolgend dargestellt.
Rechtsbruch im Wettbewerbsrecht / UWG
Marktverhaltensregelungen sind bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr die Informationspflichten nach § 312i, 312j BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB. U.a. ist im Rahmen der sog. „Button-Lösung“ die Regelung des § 312j Abs. 2 und 3 BGB zu beachten.
Werden Dienstleistungen erbracht, so müssen hierzu bestimmte Informationen bereitgestellt werden. Entsprechende Informationspflichten ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 Dienstleistungs-Informationsverordnung (DL-InfoV). Dabei handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen diese Informationspflichten können deshalb zu einem Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG und den daraus resultierenden Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz etc. führen.
Sonstige Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Regelungsbereiche sonstiger Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere das Strafrecht, Jugendschutzrecht, Vergaberecht, Beihilferecht und das Prozessrecht.
Strafnormen können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen. Neben den Normen des Strafgesetzbuches (StGB) kommen dabei weitere Normen außerhalb des Kernstrafrechts in Betracht. Auch das UWG benennt in § 16 UWG marktverhaltensregelnde Strafnormen.