Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unzulässig, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Vergleichende Werbung im Wettbewerbsrecht / UWG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn er eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers enthält, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Ob eine Verunglimpfung oder Herabsetzung vorliegt beurteilt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die vergleichende Werbung verstehen.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn der Werbende ein Kennzeichen verletzend imitiert oder nachahmt, § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Das Verbot bezweckt den Schutz der Hersteller des Originalproduktes, die sich nicht wehren können, weil beispielsweise der Patentschutz abgelaufen ist.