Wettbewerbsschutz / Lauterkeitsschutz

Nötigung und Gewalt, § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG

Die Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG eine aggressive geschäftliche Handlung dar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Einsatz solcher Mittel unlauter ist. Die Fallgestaltungen unterfielen § 4 Nr. 1 UWG 2004 unter dem Gesichtspunkt der Ausübung von Druck. Man kann insoweit zwischen physischem und psychischem Druck unterscheiden, die beide unter den Oberbegriff der Nötigung eingeordnet werden können.

Unzulässige Beeinflussung, § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG

Die unzulässige Beeinflussung kann unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG als aggressive geschäftliche Handlung unlauter sein. Es handelt sich dabei um einen weitreichenden Begriff, unter den eine Vielzahl an Sachverhalte subsumiert werden können.

Umstände zur Beurteilung von Aggressivität, § 4a Abs. 2 UWG

§ 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, welche zur Beantwortung der Frage, ob die zu beurteilende geschäftliche Handlung im Einzelfall aggressiv und damit unlauter ist, herangezogen werden können. 

Zeitpunkt, Ort, Art, Dauer, § 4a Abs. 2 Nr. 1 UWG

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UWG zählt mit Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung allgemeine Umstände auf, welche bei der Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, zu berücksichtigen sind.

Drohungen und Beleidigungen, § 4a Abs. 2 Nr. 2 UWG

Nach Nr. § 4a Abs. 2 Nr. 2 UWG können drohende oder beleidigende Formulierungen oder Verhaltensweisen eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG begründen. Drohungen und Beleidigungen können ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

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