Der Tatbestand des Rechtsbruchs gem. § 3a UWG setzt u.a. voraus dass die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt werden können. Es reicht insoweit die Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen aus. Die Spürbarkeit der Eignung zur Interessenbeeinträchtigung ist nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Berufsbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind unterschiedliche Berufsgruppen. Regelungsbereiche berufsbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere Tätigkeitsbeschränkungen, Werbeverbote und Werbebeschränkungen. In der Praxis existieren vor allem für freie Berufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater oder Anwälte) rechtliche Vorgaben in unterschiedlichem Umfang.
Die Anwaltstätigkeit ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Daneben finden sich Vorgaben im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die genannten Regelungen stellen lediglich teilweise Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Die nachfolgend genannten Vorschriften sind besonders hervorzuheben. Grundsätzlich kann bei berufsbezogenen Marktverhaltensregelungen der Anwälte zwischen Regelungen, welche deren Tätigkeit als solche betrifft und solche Regelungen über die Werbung von Rechtsanwälten unterschieden werden.
Berufsbezogene Regelungen für Apotheker ergeben sich u.a. aus §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 3, 6, 7, 10, 11 Apothekengesetzes (ApoG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Berufsordnungen der Apothekerkammern.
Markverhaltensregelungen sind z.B. das Erfordernis der Approbation gem. § 2 BÄO, § 1 ZHG sowie die verschiedenen Beschränkungen, die sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern bzw. der Berufsordnungen der Zahnätzte ergeben.