Berufsbezogene Regelungen für Apotheker ergeben sich u.a. aus §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 3, 6, 7, 10, 11 Apothekengesetzes (ApoG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Berufsordnungen der Apothekerkammern.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Markverhaltensregelungen sind z.B. das Erfordernis der Approbation gem. § 2 BÄO, § 1 ZHG sowie die verschiedenen Beschränkungen, die sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern bzw. der Berufsordnungen der Zahnätzte ergeben.
Berater haben unterschiedlich umfangreich ausgestaltete Berufsregeln. Einerseits existieren relativ umfangreich ausgestaltete Regelwerke für Berufsgruppen wie z.B. Steuerberater, beratende Ingenieure und auch Anwälte einschließlich z.T. vorhandener eigener Berufsordnungen. Andererseits existieren Berater mit wenig bis gar keinen einschlägigen, berufsgruppenspezifischen (gesetzlichen) Regelungen wie z.B. dem Unternehmensberater. Während Berater mit speziellen Regelwerken gesondert dargestellt werden, soll nachfolgend auf Berater ohne solche Regelwerke eingegangen werden. Auch diese sind in gewissem Umfang Vorgaben des UWG unterworfen.
Marktverhaltensregelung ist die Regelung des § 1 Abs. 1 HeilprG zum Erfordernis einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.
Marktverhaltensregelung ist das in § 5 Abs. 1 StBG enthaltene Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Außerdem stellen die Regelungen zur Werbung von Steuerberatern nach § 8 StBerG und § 57 Abs. 1 StBerG, § 57a StBerG, § 9 BOStB und die Regelung des § 18 StBerG zur Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ Marktverhaltensregelungen dar.