Beim Angebot von oder der Werbung mit Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Beim Grundpreis handelt es sich gem. § 2 Abs. 1 PAngV um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
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Im Fernabsatz sind gem. § 1 Abs. 2 PAngV weitere Angaben zu machen. Fernabsatzverträge sind im BGB definiert und betreffen insbesondere den E-Commerce bzw. das Online-Shopping.
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Marktverhaltensregelungen sind das Ladenschlussgesetz des Bundes und die Ladenschlussgesetze bzw. Ladenöffnungsgesetze der Länder.
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Marktverhaltensregelungen sind die u.a. folgenden Vorschriften, welche Zulassungspflichten bei der Vermarktung eines Produktes oder von Dienstleistungen vorsehen:
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Spezialgesetzliche Regelungen zu Vertriebsverboten oder Vertriebsbeschränkungen können Marktverhaltensregelungen darstellen. Bei Missachtung der Vertriebsverboten oder -beschränkungen kommt ein Wettbewerbsverstoß in Betracht.