Durch die Preisangabenverordnung werden Anbieter und Werbende von Waren oder Dienstleistungen zur Preiswahrheit und Preisklarheit verpflichtet, § 1 Abs. 3 PAngV. Es besteht jedoch keine Verpflichtung in der Werbung Preise anzugeben. Alleine wenn mit Preisen geworben wird, müssen diese im Sinne der Preisangabenverordnung sein.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Preise sind gegenüber Verbrauchern einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile immer so anzugeben, wie sie tatsächlich zu zahlen sind. Man spricht hier von Gesamtpreisen (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV).
Beim Angebot von oder der Werbung mit Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Beim Grundpreis handelt es sich gem. § 4 PAngV um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Im Fernabsatz sind gem. § 6 PAngV weitere Angaben zu machen. Fernabsatzverträge sind im BGB definiert und betreffen insbesondere den E-Commerce bzw. das Online-Shopping.
Es existieren vielfältige spezialgesetzliche Regelungen zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Insbesondere Vertriebsverboten oder Vertriebsbeschränkungen werden produktspezifisch in unterschiedlichem Umfang geregelt. Diese Regelungen lauterkeitsrechtlich relevante Marktverhaltensregelungen darstellen. Bei Missachtung der Vertriebsverboten oder -beschränkungen kommt insoweit ein Wettbewerbsverstoß in Betracht.