Das Telemediengesetz (TMG) gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, also insbesondere für Websites. Es beinhaltet verschiedene Informationspflichten, welche als Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren sind. Die sog. Impressumspflicht nach § 5 TMG ist dabei die wohl wichtigste und bekannteste Pflicht. Der Gesetzgeber macht insoweit sehr genaue Vorgaben. Werden diese nicht beachtet, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, der zu Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen führen kann. Hierzu kann es vor allem deshalb besonders schnell kommen, da sich Verstöße gegen die Vorgaben des TMG relativ einfach und schnell feststellen lassen.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Es existieren verschiedene allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, welche bei Verbraucherverträgen zu beachten sind. Es handelt sich hierbei um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Verstöße gegen die Informationepflichten können einen unlauteren Rechtsbruch gem. § 3a UWG darstellen.
Bei Internetbestellungen handelt es sich ebenso wie etwa bei Telefonbestellungen oder Bestellungen aus einem Versandhandelskatalog mittels Bestellkarte um Fernabsatzverträge. Diese sind in den §§ 312b ff. BGB geregelt. Bei Fernabsatzverträgen müssen bestimmte Besonderheiten wie z.B. Belehrungspflichten beachtet werden. Ein Verstoß gegen das Fernabsatzrecht kann wettbewerbswidrig sein (insbes. gem. § 3a UWG) und zu Abmahnungen führen. Die wichtigsten Regelungen werden nachfolgend dargestellt.
Marktverhaltensregelungen sind bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr die Informationspflichten nach § 312i, 312j BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB. U.a. ist im Rahmen der sog. „Button-Lösung“ die Regelung des § 312j Abs. 2 und 3 BGB zu beachten.
Marktverhaltensregelungen sind die Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 Dienstleistungs-Informationsverordnung (DL-InfoV).