Werbung wird für das Wettbewerbsrecht in Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG als "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern" definiert. Die Werbung kann sowohl als Absatzwerbung, als auch als Nachfragewerbung ausgestaltet sein. Der Begriff der Werbung hat vor allem für die Anwendung des § 6 UWG Bedeutung. Er ist insoweit von der geschäftlichen Handlung abzugrenzen.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Vergleichende Werbung ist gem. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter, wenn sich der Vergleich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn sich der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen bezieht. Durch diese Regelung wird zum einen der Schutz der angesprochen Verkehrskreise vor einer Irreführung, zum anderen der Schutz der Mitbewerber vor einer übermäßigen Belastung durch den Vergleich bezweckt.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich zu Verwechslungen zwischen den verglichenen Parteien, den angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den verwendeten Kennzeichen führen.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unzulässig, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.