Im UWG stehen den von unlauteren Handlungen Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zu, die auf verschiedene Weise durchsetzbar sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gesetz die Ansprüche teilweise auf bestimmte Betroffene beschränkt. Bei den einzelnen Ansprüchen handelt es sich um Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Gewinnabschöpfung.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Var. 2 UWG. Der Berechtigte kann denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ihn in seinen Rechten verletzt. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Als weitere Voraussetzung muss eine Begehungsgefahr (Erstbegehung oder Wiederholung) vorliegen.
Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG ist auf die Beseitigung fortwirkender Störungen gerichtet.
Im Wettbewerbsrecht ist die kurze Verjährung gem. § 11 UWG zu beachten. Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Abs. 1 UWG und § 13 Absatz 3 verjähren bereits in sechs Monaten. Der Anspruch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG verjährt in einem Jahr. Auf festgestellte Wettbewerbsverstöße ist deshalb besonders kurzfristig zu reagieren.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitugung dürfen nicht missbräuchlich geltend gemacht werden, § 8c Abs. 1 UWG. Diese umfassnde Regelung wird in § 8c Abs. 2 UWG durch umfangreiche Fallbeispiele konkretisiert. In den dort genannten Fällen soll im Zweifel von Rechtsmissbrauch bzw. der missbräuchlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ausgegangen werden. Diese Regelungen sind bei Abmahnungen, Anträgen auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsklagen etc. umfassend zu beachten. Andernfalls drohen neben Rechtsverlusten auch gem. § 8c Abs. 3 UWG Ersatzansprüche des vom Rechtsmissbrauch betroffenen Anspruchsgegners.