Im UWG stehen den von unlauteren Handlungen Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zu, die auf verschiedene Weise durchsetzbar sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gesetz die Ansprüche teilweise auf bestimmte Betroffene beschränkt. Bei den einzelnen Ansprüchen handelt es sich um Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Gewinnabschöpfung.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Var. 2 UWG. Der Berechtigte kann denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ihn in seinen Rechten verletzt. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Als weitere Voraussetzung muss eine Begehungsgefahr (Erstbegehung oder Wiederholung) vorliegen.
Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG ist auf die Beseitigung fortwirkender Störungen gerichtet.
Insbesondere neben dem wettbewerbsrechtlich wichtigen Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG) kann der Anspruchsberechtigte nach § 9 UWG unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erforderlich sind neben der Rechtsverletzung (§ 3 oder § 7 UWG) und deren Rechtswidrigkeit zusätzlich ein Verschulden, Schaden und die Kausalität von Rechtsverletzung und Schaden.
Das UWG selbst kennt keine originären Auskunftsansprüche wie beispielsweise das Marken- oder Patentgesetz. Gleichwohl ist das Bestehen von Auskunftsansprüchen auf der Grundlage des § 242 BGB im Wettbewerbsrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt.