Ein schnelllebiger Markt verlangt schnellen Rechtsschutz. Dem einstweiligen Rechtsschutz kommt daher besonders im Wettbewerbsrecht große praktische Bedeutung zu. Zum einen haben die am Markt agierenden Unternehmen ein hohes Interesse daran, dass unlautere Gewinne durch Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten und eigene wirtschaftliche Schäden möglichst schnell gestoppt werden. Zum anderen ist es auch im Interesse der Verbraucher, dass Kaufentscheidungen nicht durch wettbewerbswidrige Irreführungen beeinflusst werden.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht weisen verschiedene Besonderheiten auf, welche nachfolgend dargestellt werden. Zentrale Besonderheit ist die widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit, vgl. § 12 Abs. 1 UWG. In diesem Zusammenhang existieren verschiedene praxisrelevante Möglichkeiten, die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Gelingt die Widerlegung, wird die einstweilige Verfügung alleine wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Eine Entscheidung über den eigentlichen (Verfügungs-) Anspruch erfolgt nicht.
Liegt ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, so haben Betroffenen neben dem außergerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zu klagen. Besonderheiten im Wettbewerbsprozess gegenüber den sonstigen Regeln der ZPO, stellen insbesondere die § 12 Abs. 2-4 und § 14 UWG, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit regelt, dar.
Wettbewerbswidriges Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar oder bußgelbbewehrt sein. Insoweit wird nicht nur der Konkurrent, sondern auch die Staatsanwaltschaft tätig. Am Ende eines Straf- oder Bußgeldverfahrens steht dann ggf. die Bestrafung des Verantwortlichen mit Geld- und/oder Freiheitsstrafen bzw. Geldbußen. Das UWG sieht dabei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor. Geldbußen betragen grundsätzlich bis zu 50.000 EUR. Bei Unternehmen können ggf. auch Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes verhängt werden.
Durch den § 16 UWG werden besonders gravierende Ausprägungen unlauterer Werbung unter Strafe gestellt. So ist es nach § 16 Abs. 1 UWG strafbar, in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt ist, durch unwahre Angaben irreführend zu werben.