Das Verfahrensrecht regelt die Durchsetzung von materiell-rechtlichen Ansprüchen. Das allgemeine Verfahrensrecht (mit den Verfahrensstadien außergerichtliches Vorgehen, einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren in der Hauptsache und die Vollstreckung) beinhaltet übergeordnete Regelungen, die einheitlich für mehrere Rechtsgebiete gelten (z.B. Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage). Daneben existieren besondere, rechtsgebietsspezifische verfahrensrechtliche Regelungen. Diese gelten nur für einzelne Bereiche, z.B. im Wirtschaftsrecht, Medienrecht oder Steuerrecht.
Wirtschaftsverfahrensrecht aus Berlin
Gegenstand von Verletzungsverfahren sind Rechtsverletzungen aller Art. Im Gewerblichen Rechtsschutz, z.B. dem Markenrecht, handelt es sich dabei um Schutzrechtsverletzungen. Die Rechtsverletzungen sollen effektiv und effizient unterbunden werden. Insoweit werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Verletzungsverfahren im Allgemeinen und bei Markenverletzungen im Besonderen unterteilen sich in außergerichtliches Vorgehen, einstweiligen Rechtsschutz, Verfahren in der Hauptsache und die Vollstreckung. Jeder der einzelnen, i.d.R. aufeinander aufbauenden Verfahrensabschnitte sieht dabei spezielle Instrumente und Abläufe vor.
Zivilrechtliche Ansprüche werden zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Anspruchsverpflichteten geltend gemacht und durchgesetzt. Man spricht dabei auch von der Aktivlegitimation und der Passivlegitimation. Je nachdem, welches Rechtsgebiet betroffen ist, können unterschiedliche Personen an der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen beteiligt sein.
Beim außergerichtlichen Vorgehen treten Rechteinhaber und (potenzieller) Rechtsverletzer unmittelbar zueinander in Kontakt. Ziel dabei ist es, den bestehenden Konflikt schnell und effizient zu lösen. Typische Instrumente eines außergerichtlichen Verfahrens sind etwa ein Vergleich (z.B. eine sog. Abgrenzungsvereinbarung) oder die auf eine Abmahnung folgende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Die Abmahnung kann gefährlich sein, insbesondere wenn sie aus einem Schutzrecht erfolgt (unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Eine Gegenabmahnung und Schadenersatzpflichten können die Folge sein. In unsicheren Fällen empfiehlt sich deshalb als Alternative zur Abmahnung die sog. Berechtigungsanfrage.