Auf das außergerichtliche Vorgehen folgen häufig Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Es handelt sich dabei um gerichtliche (Verletzungs-) Verfahren, welche vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt werden. Es gelten allerdings teilweise besondere gerichtliche Zuständigkeiten, z.B. für markenrechtliche Streitigkeiten.
Einstweiliger Rechtsschutz
Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung, § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO
Die einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO ermöglicht eine schnelle gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen. Die Regelungen gelten allerdings nur vorläufig ("einstweilig"). Die abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche bleibt einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Gegen unberechtigte Verfügungen existieren verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. der besonders praxisrelevante Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (nicht zu verwechseln mit einem Widerspruch gegen die Markenanmeldung).
Eine einstweilige Verfügung bietet unterschiedliche Chancen bzw. Vorteile für alle Beteiligten. Umgekehrt sind je nach Sachverhaltskonstellation auch Risiken bzw. Nachteile zu berücksichtigen. Ob eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt wird, muss jeweils für den konkreten EInzelfall unter Abwägung der individuellen Chancen und Risiken entschieden werden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beinhaltet neben den Anträgen zur Sache schriftsätzlichen Ausführungen zu Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sowie deren Glaubhaftmachung.