Abschluss Widerspruchsverfahren Unionsmarke

Das EUIPO entscheidet über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Widerspruchs in einer schriftlichen Entscheidung, die zu begründen (Art. 94 UMV) und zuzustellen ist (Art. 98 UMV). Die Entscheidungsgründe müssen nicht jedes Detail des Widerspruchsverfahrens behandeln; sie müssen allerdings so gestaltet sein, dass eine Überprüfung durch die Beschwerdekammer möglich ist. Hält das Amt den Widerspruch für begründet, so ist es berechtigt, seine Entscheidung auf die seines Erachtens wesentlichen und tragenden Gesichtspunkte zu stützen.

Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass das Amt auf jedes einzelne Argument der Beteiligten eingeht. Ist also der Widerspruch auf mehrere ältere Rechte gestützt und kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Ergebnis, dass dem Widerspruch aufgrund eines dieser Rechte stattzugeben ist, so können Erörterungen hinsichtlich der weiteren Rechte entfallen, auch wenn der Widersprechende ein wirtschaftliches Interesse an einer Entscheidung hat, um z.B. eine Umwandlung in weiteren Ländern zu verhindern, wenn der Widerspruch aus einer von mehreren nationalen älteren Marken erfolgreich war.

In der Entscheidung selbst ist eine Kostenentscheidung nach 109 UMV zu treffen. 

Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO nehmen häufig relativ viel Zeit in Anspruch. Deshalb wird häufig die Frage bedeutsam, welche Auswirkungen (entscheidungserhebliche) geänderte Umstände haben, die zwischen Erhebung des Widerspruchs und der Entscheidung über ihn eintreten (Ablauf der Benutzungsschonfrist, Schutzfristablauf). Insofern gilt, dass sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammern Änderungen von Umständen berücksichtigen müssen, die zwischen Erhebung des Widerspruchs und der Entscheidung über ihn eintreten.[1]

Art. 8 DVUM verleiht dem Amt darüber hinaus das Recht, vom Widersprechenden zu verlangen, entsprechende Tatsachen (z.B. die Verlängerung der Widerspruchsmarke), die für seinen Widerspruch relevant sind, vorzutragen und zu beweisen, und zwar auch dann, wenn der in Rede stehende Umstand (etwa der Schutzfristablauf der Widerspruchsmarke) erst nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Widerspruchsschrift eintritt.[2]

Für die Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch erfolgreich war, kann der Anmelder eine Umwandlung beantragen, wenn das ältere Widerspruchsrecht nur nationale Wirkung hat und die Umwandlung nur für andere Mitgliedsstaaten beantragt wird.


[1] EuG, 13.09.2006, T-191/14, GRUR-RR 2006, 398 (399) – Metro Group ./. HABM.

[2] Vgl. EuG, 13.09.2006, T-191/14, GRUR-RR 2006, 398, 399 – Metro Group ./. HABM.

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