Anschlussklage, Art. 182 ff. VerfO EuG

Eine prozessuale Sonderkonstellation stellt die in Art. 182 ff. VerfO EuG geregelte Anschlussklage dar. Sie ermöglicht einem Streithelfer vor dem EuG in seiner innerhalb der Zweimonatsfrist nach Klagezustellung einzureichenden Klagebeantwortung Anträge stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Beschwerdekammerentscheidung in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind.

Streithelfer ist die Gegenpartei in einem zweiseitigen Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO, z.B. der Anmelder oder der Widersprechende, der (zumindest teilweise) in der Vorinstanz obsiegt hatte.

Mit der Anschlussklage dürfen auch Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden dürfen, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sind.

Die in der Klagebeantwortung gestellte Anträge oder vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel werden jedoch gegenstandslos, wenn die Klage zurückgenommen wird. Nach Sinn und Ziel dieser Vorschrift soll sich der Kläger also im Klageverfahren vor dem EuG in seiner Rechtsposition gegenüber der angefochtenen Kammerentscheidung nicht nur verbessern, sondern auch verschlechtern können, wenn der Streithelfer, also sein „wahrer Gegner“ aus dem Beschwerdeverfahren, einen entsprechenden Antrag stellt.[1]

Der Streithelfer kann also in der Klagebeantwortung, die innerhalb von zwei Monaten nach der Klagezustellung einzureichen ist, auch eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt beantragen, wobei er sich auf Angriffs- und Verteidigungsmittel stützen darf, die die Kammer als nicht überzeugend inhaltlich verworfen hat oder die von der Kammer für rechtlich nicht erheblich oder nicht entscheidungsrelevant gehalten wurden.[2] Diese Option muss er jedoch sofort, d.h. innerhalb der ihm eingeräumten zweimonatigen Klagebeantwortungsfrist, ausüben, da eine späteres „Nachlegen“ nicht vorgesehen ist.

Zwingende Voraussetzung ist lediglich, dass die im Rahmen einer unselbständigen Anschlussklage gestellten Anträge genauso wie die auf diesem Wege eingeführten Angriffs- und Verteidigungsmittel bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren. Die Schriftsätze der Parteien können den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht mehr ändern. Die Klage dient lediglich der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO i.S. von Art. 72 UMV.


[1] Vgl. EuGH, 21.02.2006, T-214/04, GRUR Int. 2006, 401 – Royal County of Berkshire Polo Club ./. HABM.

[2] Vgl. Bender, GRUR 2006, 990 (991).

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