Ausstellungspriorität, § 35 MarkenG

Die für den Anmeldetag bzw. Zeitrang ggf. günstige Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG) erfordert, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung angegeben werden.

Dabei kommen nur Ausstellungen in Betracht, die vom DPMA per Mitteilung bekannt gegeben werden, z.B. im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ). Liegen die erforderlichen Angaben vor, fordert das DPMA den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Eine Versäumnis der Frist führt zur Verwirkung des Prioritätsanspruchs.

Bezüglich der Ausstellungspriorität ist unklar, welche „Nachweise für die Zurschaustellung“ geeignet sind, da es offiziell vorgeschriebene oder vereinheitlichte „Nachweise“ dieser Art nicht gibt. Die Prüfungsrichtlinien sehen insofern Standrechnungen, Prospekte, Messeunterlagen als geeignet an. Aufgrund der Möglichkeit, noch während der Ausstellung auch per Fax oder online eine Marke anzumelden, ist die praktische Bedeutung der Ausstellungspriorität heute eher gering.

Eine weitere Prioritätsregelung enthält das Markengesetz mit der ausländischen Priorität gem. § 34 MarkenG. Die Prioritätsregelungen der §§ 34, 35 MarkenG stehen nebeneinander und können nicht zu einer Verlängerung des jeweiligen Zeitraums von 6 Monaten kumuliert werden.

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