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Die wirksame Markenanmeldung erfordert zunächst als Mindestinhalte Angaben zum Anmelder, eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird. Ohne diese Mindestinhalte wird kein Anmeldetag zuerkannt. Neben den Mindestinhalten sind für eine Markenanmeldung weitere Inhalte erforderlich, deren Umfang im Einzelfall variiert. Zu nennen sind: Angaben zum Anmelder, Angaben zur Markenform, Wiedergabe der Marke, Übersetzung, Transliteration, Angaben zu Lizenzen und Markensatzung.

Angaben zum Anmelder

Anmelder einer Marke können in üblicher Weise alle Inhaber von Rechten sein, also alle juristischen und natürlichen Personen, einschließlich der Personengesellschaften, wie OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften und auch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht-rechtsfähige Vereine.

Für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt, dass der Anmelder mittels der Angaben im Formular eindeutig erkennbar ist. Einzelheiten können nachträglich ergänzt oder präzisiert werden. So ist es für die Eintragung ins Markenregister bei einer GbR erforderlich, einen vertretungsberechtigten Gesellschafter mit Namen und Anschrift anzugeben, § 5 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 MarkenV. Diese Angabe kann im Verlauf des Verfahrens nachgeholt werden.

Die sonstigen erforderlichen Angaben zum Anmelder sind § 5 MarkenV zu entnehmen. Seit dem 01.01.2013 ist bei Privatpersonen die Wohnsitz-Adresse anzugeben.

Angaben zur Markenform 

In der Anmeldung muss gem. § 6 MarkenV angegeben werden, in welcher Markenform der §§ 7 ff. MarkenV die Marke in das Register eingetragen werden soll. Diese Angabe ist erforderlich, um Zweifel an der Art der angemeldeten Marke zu vermeiden.

So ist es bei der Wiedergabe eines oder mehrerer Worte mit einer bestimmten Schrifttype u. U. unklar, ob mit der Anmeldung ein Schutz für das Wort oder die Wortfolge an sich (Wortmarke, § 7 MarkenV) oder in der Wiedergabe mit den bestimmten Schrifttypen (Bildmarke, § 8 MarkenV) beansprucht wird. Welche Zeichen noch als „normale Schrift“ anerkannt werden, kann einer Übersicht auf der Homepage des DPMA entnommen werden. Beispielsweise sind auch bei reinen Wortmarken mittlerweile folgende Zeichen erlaubt: # * $ € @.

Noch deutlicher tritt das Problem zutage, wenn mit einer Abbildung ein dreidimensionaler Gegenstand dargestellt wird. In diesem Fall bliebe es ohne Angabe der beanspruchten Markenform unklar, ob der dreidimensionale Gegenstand an sich (dreidimensionale Marke, § 9 MarkenV) oder lediglich die zweidimensionale Abbildung des Gegenstands (Bildmarke, § 8 MarkenV) als Marke beansprucht wird.

Eine Unklarheit würde ferner auftreten, wenn bei Einreichung einer Notenfolge nicht klargestellt wird, ob das Bild der Notenschrift als Bildmarke (§ 8 MarkenV) oder die durch die Notenfolge dargestellte Melodie als Klangmarke (§ 11 MarkenV) beansprucht wird. 

Wiedergabe der Marke

Eine Marke kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. In § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 Unionsmarkenverordnung (UMV), §§ 7-12a Markenverordnung (MarkenV) sind die folgenden Markenformen beispielhaft aufgeführt:

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können beliebige weitere (neue) Markenformen geschützt sein. § 12a MarkenV stellt klar, dass die Anmeldung einer Marke, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, möglich ist und als sonstige Marke eingetragen werden kann. 

Auch die Kombination der verschiedenen Markenformen ist grundsätzlich vorstellbar. Die Voraussetzungen für den Markenschutz müssen dabei allerdings immer vorliegen. 

Mit der Wiedergabe der Marke wird der Schutzumfang festgelegt. Die Markenwiedergabe muss deshalb eindeutig, aus sich heraus verständlich, dauerhaft und leicht zugänglich sein und es darf immer nur eine einzige Darstellung je Anmeldung verwendet werden[2]. Jede abweichende Darstellung oder Schreibweise ist als eigenständige Marke anzusehen, für die eine selbständige Anmeldung vorzunehmen ist, § 2 Abs. 2 MarkenV. § 8 Abs. 1 MarkenG legt als Darstellungsziel der Markenwiedergaben die klare und eindeutig Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes fest. 

Voraussetzung für Markenschutz ist die Eignung der Marke, im Markenregister dargestellt zu werden. Gem. § 8 Abs. 1 MarkenG muss die Marke im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Die   der Marke kann gem. § 6a Abs. 1 MarkenV in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom DPMA auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Website des DPMA bekannt gegeben[3]. Ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer einzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht eingereicht.

Definitionen der Markenformen und Darstellungsmittel mit den einzelnen Dateiformaten enthalten auch die Mitteilungen zur Darstellung neuer Markenformen des European Trade Mark and Design Network (tmdn)[4].

Die Wiedergabe der Marke kann für alle Markenformen durch eine Beschreibung der Marke ergänzt werden, § 6b MarkenV. Dies kann im ungünstigsten Fall eine Beschränkung des Schutzumfangs bewirken und sollte deshalb nach Möglichkeit nicht erfolgen.

Übersetzung, Transliteration, Transkription

Seit Juni 2016 ist es erforderlich, bei Marken mit fremdsprachigen Bestandteilen und/oder anderen als lateinischen Schriftzeichen eine Übersetzung, eine Transliteration sowie eine Transkription vorzulegen (§ 15 Abs. 2 MarkenV). Die deutsche Übersetzung ist für die weitere Prüfung der Anmeldung maßgeblich (§ 15 Abs. 5 MarkenV). Eine Übersetzung ist die Wiedergabe des Begriffsinhalts in deutscher Sprache. Eine Transliteration ist die buchstabengetreue Übertragung der Marke in weitestgehend lateinische Buchstaben. Eine Transkription ist eine Darstellung in der (rein) lateinischen Schrift, wobei zur Beibehaltung der Aussprache ähnlich zu der in der Originalsprache eine leichte Anpassung vorgenommen wird. 

Beispiel:

Originalmarke in kyrillischer Schrift: 

Kyrillisch Fünf Finger

Übersetzung: 

Fünf Finger (kasachisches Gericht)

Transliteration: 

BEŠBARMAK

Transkription: 

Beschbarmak

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Ferner muss die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, für die die Eintragung beantragt wird. Aus § 19 MarkenV ergibt sich außerdem, dass die Marke in bestimmte Klassen einzuteilen ist. Der Markenschutz besteht immer nur für einzelne Klassen. Aktuell gibt es 45 unterschiedliche Markenklassen, davon 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen.

Weitere Einzelheiten zum Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen >

Bilder

Sind Bilder Bestandteil einer Markenanmeldung, wird also eine Bildmarke oder eine Wort- / Bildmarke angemeldet, so können diese nach der Wiener Klassifikation klassifiziert und dadurch die Recherchierbarkeit ermöglicht werden.

Weitere Einzelheiten zu Bildern als Marke >

Lizenzen

Die Markenlizenz kann gem. § 30 Abs. 6 MarkenG optional in das Markenregister eingetragen werden. Die Eintragung der Lizenz ist deklaratorisch. Sie ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Lizenz. §§ 42a bis 42c MarkenV enthalten hierzu Durchführungsvorschriften.

Für die Registrierung einer Markenlizenz ist ein Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers erforderlich. Außerdem muss die Zustimmung des anderen Teils vorliegen und nachgewiesen werden. Die Gebühren für den Antrag betragen 50 EUR. Der Antrag enthält Angaben zu Lizenzart (ausschließlich oder einfach), ggf. dem Lizenztyp bei einer Unterlizenz und bei Teillizenzen Angaben zu den Beschränkungen (gegenständlich, räumlich, zeitlich).

Bei der Änderung einer bereits eingetragenen Lizenz muss ebenfalls eine übereinstimmende Erklärung der beiden Parteien des Lizenzvertrages vorliegen.

Für den Antrag des Lizenznehmers auf Löschung der Lizenz aus dem Register bedarf es keines Nachweises der Zustimmung des Markeninhabers. Umgekehrt ist jedoch für den Antrag des Markeninhabers auf Löschung der Lizenz aus dem Register die Zustimmung des Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers erforderlich. 

Ferner kann der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber gem. § 42c MarkenV gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts (Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft) schriftlich erklären. Die Erklärung wird dann in das Register eingetragen.

Bei der Eintragung der Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft handelt es sich um eine unverbindliche Erklärung des Markenanmelders / -inhabers über die Bereitschaft zur Lizenzierung / Veräußerung der Marke ohne materiellrechtliche Wirkung. Die Eintragung in das Register erfolgt gebührenfrei. Die jederzeitige Rücknahme ist möglich. 

Die Eintragung der Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft ist bei einer ausschließlichen unbeschränkten Lizenz unzulässig.

Markensatzung

Bei Kollektiv- und Gewährleistungsmarke gelten im Eintragungsverfahren einige abweichende Vorschriften (vgl. §§ 97 ff, 106a ff. MarkenG), im Übrigen die allgemeinen Verfahrensregelungen.

Eine zentrale Besonderheit dieser beiden Markenkategorien ist das Erfordernis einer Markensatzung. Die Markensatzung muss einen bestimmten gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt haben. Sie ist mit der Anmeldung einzureichen und wird später veröffentlicht.

Die Markensatzung ist von einer etwaigen Satzung des Inhabers, z.B. einer Vereinssatzung, zu unterscheiden. Die Markensatzung wird regelmäßig selbstständig beschlossen und besteht unabhängig von der Satzung des Inhabers. Allerdings können auch beide Satzungen ggf. zusammengefasst werden. Zu beachten ist insoweit allerdings der Öffentlichkeitsgrundsatz der Markensatzung gem. §§ 102 Abs. 4 und 5, 106d Abs. 3 und 4 MarkenG, welcher dann auch auf die Satzung des Inhabers wirkt. Häufig ist gerade diese weitergehende Publizität nicht gewünscht, so dass zwei gesonderte Satzungen aufgestellt werden.

Mehr zur Kollektivmarkensatzung > und zur Gewährleistungsmarkensatzung >


[2] Vgl. BPatG, 17.05.2008, 29 W (pat) 88/02, GRUR 2007, 63, 64 - KielNET

[3] Vgl. https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/bekanntgaben/2020/10012020/index.html, Abruf am 15.11.2020.

[4] https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/about_euipo/who_we_are/common_communication/common_communication_8/common_communication8_de.pdf, Abruf am 15.11.2020. 

 

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