Klage vor dem Finanzgericht

Klage FinanzgerichtEine Klage vor dem Finanzgericht schließt sich insbesondere an ein erfolgloses Einspruchsverfahren an. Ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht erfolgreich, kann diese Entscheidung der Finanzbehörde mit einer Klage vor dem Finanzgericht gerichtlich überprüft werden. Daneben kann das Finanzgericht unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt, d.h. ohne Durchführung eines Vorverfahrens  angerufen werden. Durch ein finanzgerichtliches Klageverfahren hat der Steuerpflichtige  die Möglichkeit einer ggf. weiteren und vor allem objektiven Beurteilung seines individuellen Steuer-Sachverhalts. Anders als im Einspruchsverfahren eintscheidet nicht die Behörde, die schon den Steuerbescheid erlassen hat, sondern ein neutrales, unabhängiges Gericht. Bei der Klage vor dem Finanzgericht sind neben verschiedenen materiellrechtlichen auch prozessualen Besonderheiten zu beachten.

Formelle Voraussetzungen der Klage

Rechtsweg zu den Finanzgerichten

Das Klageverfahren ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere in den §§ 40 ff. FGO geregelt. Ergänzend finden gem. § 155 FGO die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung.

Die Klage vor den Finanzgerichten ist nicht nur gegen negative Entscheidungen der Finanzbehörden über den Einspruch gegen den Steuerbescheid möglich, sondern gegen alle öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, über die Vollziehung von Verwaltungsakten durch Finanzbehörden und bei berufsrechtliche Streitigkeiten aus dem Steuerberatergesetz.

Dies schließt auch Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden mit ein. Vor den Finanzgerichten können Anträge auf Aussetzung der Vollziehung  von Verwaltungsakten gestellt werden. So kann z.B eine Pfändung des Finanzamtes verhindern werden.

Vorsicht bei Selbstanzeige und Steuerfahndung! Der Finanzrechtsweg ist nicht eröffnet für strafrechtlich geprägte Streitigkeiten nach einer Selbstanzeige wegen verkürzter Steuern. Gleiches gilt für bestimmte Maßnahmen der Steuerfahndung. Hier ist in jedem Einzelfall zu klären, ob es sich um eine Abgabenangelegenheit, oder eine dem Strafverfahren zuzuordnende Sache handelt.

Vorverfahren und Klagefrist

Soweit ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, muss vor Klageerhebung gem. § 44 FGO zunächst das Vorverfahren abgeschlossen werden. Sodann beträgt die Klagefrist gem. § 47 AO einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Steuerpflichtige alleine deshalb alle seine Rechte verlieren.

Wird die Klagefrist versäumt, besteht allerdings ausnahmsweise und unter bestimmten, regelmäßig strengen Voraussetzungen die Möglichkeit gem. § 56 FGO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu stellen.

Anwaltliche Vertretung bei finanzgerichtlichen Klagen

Grundsätzlich kann jeder selbst vor den Finanzgerichten klagen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten ist nicht vorgeschrieben. Bei einer eigenen Klage fallen dementsprechend auch keine Kosten für den Bevollmächtigten an.

Aus verschiedenen Gründen empfiehlt sich allerdings eine professionelle Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonstigen Bevollmächtigten. Insbesondere die fachlich korrekte Verfahrensführung, eine maximale Risikominimierung und die Beschleunigung des Verfahrens sind zu nennen. 

Klageschrift an das Finanzgericht

Klageschrift ausfuehrlichDas Klageverfahren vor dem Finanzgericht beginnt mit der Einreichung einer Klageschrift. Es lassen sich dabei folgende Möglichkeiten unterscheiden:

Zur ggf. erforderlichen Fristwahrung kann zunächst eine einfache Klage ohne Begründung eingelegt werden. Um eine gerichtliche Fristsetzung nach § 79b FGO zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits in der einfachen, noch nicht begründeten Klage ein Datum anzugeben, bis zu welchem die Begründung nachgeholt wird. Regelmäßig akzeptieren die Finanzgerichte die so vom Kläger vorgegebene „Frist“ jedenfalls dann, wenn diese angemessen ist, und verzichten auf eine eigene gerichtliche Fristsetzung.

Die Klage kann sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden. Eine Frist für eine Begründung besteht dabei grundsätzlich nicht. Allerdings kann das Finanzgericht wie erwähnt Fristen setzen. Gerichtliche Fristen sind dabei regelmäßig Ausschlussfristen, was für den Kläger mit entsprechenden Nachteilen verbunden ist.

Bei Versäumung der Klagefrist versäumt, besteht ggf. die Möglichkeit gem. § 56 FGO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Dieser Antrag muss mit der Klageschrift verbunden werden. Es wird als eine Klageschrift nach Ablauf der Klagefrist eingereicht, die zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag enthält.

Klagearten und -anträge

Klagearten FinanzgerichtDie FGO unterscheidet verschiedene Klagearten, insbesondere die Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO, die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO und die Feststellungsklage gem. § 41 FGO.

Abhängig von der gewählten Klageart können unterschiedliche Klageanträge gestellt werden. Die Klageanträge orientieren sich an den jeweiligen Zielen des Klägers. Sie können ggf. kombiniert werden und sollten im Einzelfall um weitere verfahrensbezogene Anträge ergänzt werden, z.B. um eine Kostenerstattung im Vorverfahren zu realiesieren. 

Mehr zu den Klagearten und -anträgen des Finanzgerichts >

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