Kündigung des Vertrags

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Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen für die Zukunft. Im Gegensatz zum Rückritt ist die Kündigung nicht im Allgemeinen Schuldrecht geregelt, was an den sehr mannigfaltigen Anwendungsfällen der Kündigung liegt.

Die Kündigungserklärung

Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das durch die Kündigungserklärung ausgeübt wird. Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob die vorgeschriebene Form eingehalten ist und die jeweils einschlägigen Vorschriften beachtet wurden.

Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

Regelungen zur Kündigung betreffen Dauerschuldverhältnisse. Insbesondere das Mietrecht besteht zu großen Teilen aus dem Recht der Kündigung. Vorschriften zur Kündigung bei Miete finden sich in den §§ 543ff, 549, 563 Abs. 4, 563 a Abs. 2, 564 S. 2, 568 ff., 573ff., 576, 577a und 580f. BGB. Weitere Beispiele sind die Kündigung der Pacht (§§ 581 Abs. 2, 594c ff. BGB,), der Leihe (§ 605 BGB), des Darlehens (§§ 489 f., 608 BGB), des Dienstvertrages (§ 620 Abs. 2 ff. BGB), von Reiseverträgen (§ 651 e BGB), sowie der Kündigung einer Gesellschaft (§ 723 ff.).

Ordentliche Kündigung

Dauerschuldverhältnisse können auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein. An dieser Stelle ist die Kündigung sogar notwendig, um das Schuldverhältnis überhaupt zu beenden. Sie bedarf als sogenannte ordentliche Kündigung in der Regel keines Grundes. Jedoch soll bei Mietverhältnissen und Arbeitsverhältnissen die Kündigung dem Vermieter/Mieter oder Arbeitgeber/Arbeitnehmer nicht nach belieben freistehen. Grund dafür ist deren Wichtigkeit für die Existenzsicherung. Folglich bedarf hier ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung eines Grundes. Die ordentliche Kündigung ist zudem regelmäßig befristet. Dann liegt zwischen dem Zugang der Willenserklärung der Kündigung und deren wirksamwerden eine bestimmte Zeitspanne. Hierdurch bekommt der Kündigungsgegner Gelegenheit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (Kündigungsfrist von drei Monaten bei Mietverträgen).

Außerordentliche Kündigung

Unter bestimmten Umständen kann es aber notwendig werden, das Schuldverhältnis schon vor seinem „verabredeten" Abschluß zu beenden. Werkzeug zur Erreichung dieses Zweckes ist die außerordentliche Kündigung. Während der Dauer der Vertragsbeziehungen können sich die für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umstände ändern. So setzen bestimmte Dauerschuldverhältnisse ein besonderes Vertrauen zwischen den Parteien voraus. Diese Vertrauensgrundlage kann wegfallen. Darum müssen Dauerschuldverhältnisse also für die Zukunft aus wichtigem Grund beendet (gekündigt) werden können. Dieser Grund kann in einer Pflichtverletzung des Kündigungsgegners bestehen. Die außerordentliche Kündigung ist oft fristlos, weil der wichtige Grund eine schnelle Beendigung des Schuldverhältnisses überhaupt gebietet. Die außerordentliche Kündigung ist daher auch neben der ordentlichen Kündigung bei den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen möglich.

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