Löschung wegen relativer Nichtigkeit, Art. 60, 63 f. UMV

Nach Art. 60 UMV kann eine eingetragene Unionsmarke auf Antrag oder Widerklage für nichtig erklärt werden, wenn sie trotz Bestehens relativer Schutzhindernisse eingetragen worden ist. Die relativen Nichtigkeitsgründe sind in Art. 60 Abs. 1 und 2 UMV abschließend aufgeführt. 

Der Verfahrensablauf gestaltet sich zusammenfassend wie folgt (wesentliche Abweichungen zum Verfalls- / absoluten Nichtigkeitsverfahren sind grau hinterlegt):

Nichtigkeit relativ EU

 

Zu den wichtigsten relativen Nichtigkeitsgründen des Art. 60 Abs. 1 UMV zählen die in Art. 8 UMV aufgeführten älteren Rechte, die zur Erhebung des Widerspruchs berechtigen. Insofern kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. 

Es gibt aber auch sonstige ältere Rechte, die als relative Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden können, obwohl sie nicht zu einem Widerspruch berechtigen würden, Art. 60 Abs. 2 UMV. Zu diesen sonstigen älteren Rechten gehören etwa Namensrechte, die Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte. Allerdings berechtigen diese sonstigen älteren Rechte zur Nichtigerklärung einer eingetragenen Unionsmarke nur, wenn und soweit nach dem nationalen Recht, welches auf das ältere Recht anwendbar ist, die Benutzung einer eingetragenen Marke untersagt werden kann. Dabei obliegt es dem Antragsteller, Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er nach den an­wend­ba­ren nationalen Rechtsvorschriften zur Geltendmachung dieses Rechts befugt ist. Es ist also nicht nur Sa­che des Antragstellers, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften erfor­der­li­chen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Unions­marke aufgrund eines älteren Rechts unter­sa­gen lassen zu können. Er muss auch Angaben vorbringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt.[3]

Einen Sonderfall der Zustimmung regelt Art. 60 Abs. 3 UMV: Wenn der Inhaber des älteren Rechts der Eintragung der jüngeren Unionsmarke zugestimmt hat, kann die eingetragene Unionsmarke später nicht mehr für nichtig erklärt werden. 

Einen Spezialfall stellt schließlich das in Art. 60 Abs. 4 UMV (in Deutschland zwar im Patentrecht[4], nicht aber im nationalen Markenrecht bekannte) geregelte Kumulierungsgebot dar. Wer gegen die Eintragung einer Unionsmarke mit dem Antrag auf Nichtigerklärung vorgeht und gleichzeitig Inhaber von einer Vielzahl von Rechten an derselben oder auch ähnlichen Bezeichnungen oder Gestaltungen ist, hat im Nichtigkeitsantrag alle in Betracht kommenden Rechte mit einem einzigen Angriff geltend zu machen. Damit soll vermieden werden, dass der angegriffene Markeninhaber sich nach einem erfolglosen Nichtigkeitsverfahren sogleich eines weiteren Nichtigkeitsverfahrens desselben Antragstellers aus einem anderen Recht ausgesetzt sieht („Salami-Taktik“). Deshalb schreibt Art. 60 Abs. 4 UMV vor, dass ein nachfolgender Antrag auf Nichtigerklärung gestützt auf ein anderes älteres Recht desselben Antragstellers nicht gestellt werden darf. Ein Verstoß gegen Art. 60 Abs. 4 UMV führt zur Unzulässigkeit des zweiten Antrags (entsprechendes gilt für die Widerklage). Voraussetzung für den Ausschluss der Geltendmachung des weiteren Rechts ist allerdings, dass es der Inhaber dieses Rechts beim ersten Nichtigkeitsverfahren bereits hätte geltend machen können. Dies setzt lediglich voraus, dass er zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits Inhaber dieses Rechts war; die Frage, ob dies schwierig, teuer oder u.U. auch erfolglos gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. 

Im Übrigen gilt auch in Bezug auf die relativen Nichtigkeitsgründe, dass diese nur insoweit durchgreifen, als das ältere Recht gegenüber den für die Unionsmarke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen Vorrang hat (Teilnichtigkeit). Für die nicht betroffenen Waren oder Dienstleistungen bleibt die Unionsmarke eingetragen, Art. 60 Abs. 5 UMV i.V.m. Art. 59 Abs. 3 UMV. 

Nach Art. 62 Abs. 2 UMV gelten im Falle einer Nichtigkeitserklärung die Wirkungen der Marke als von Anfang an (ex tunc) nicht eingetreten. 

Nach Art. 62 Abs. 3 UMV gelten bestimmte Ausnahmen von der Rückwirkung der Verfalls- oder Nichtigerklärung: So bleiben etwa rechtskräftig gewordene und vollstreckte Urteile, soweit Rechtskraft und Vollstreckung vor der Entscheidung über die Nichtigkeitserklärung oder dem Verfall liegen, bestehen. Auch bereits erfüllte Verträge bleiben grundsätzlich unberührt. Allerdings kann, soweit die Umstände dies rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen eine Rückerstattung bezahlter Beträge verlangt werden. Im Streitfall entscheiden hierüber die Gerichte der Mitgliedstaaten. 


[3] Vgl. zu diesen Beweisregeln EuG GRUR Int. 2013, 646 (649) – macros consult GmbH ./. HABM.

[4] Vgl. § 145 PatG.

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