Markenkaufvertrag - typische Regelungen

Typische Regelungen eines Markenkaufvertrags betreffen u.a. den Verkauf, den Kaufpreis und die Kosten, die Übertragung und Umschreibung, Zusicherungen und Gewährleistung sowie die allgemeinen Schlussbestimmungen.

Verkauf

Gegenstand des Markenkaufvertrages können alle Marken im Sinne des § 4 MarkenG sein, d.h. nicht notwendigerweise nur eingetragenen Marken, sondern etwas auch solche, die aufgrund ihrer notorischen Bekanntheit Markenschutz genießen. 

Die Marken sollten im Vertrag genau bezeichnet werden. Soweit eingetragene Marken verkauft werden, empfiehlt sich eine Bezugnahme auf das jeweilige Markenregister und die Beifügung eines Registerauszugs in einer Anlage zum Vertrag.

Beispiel:

§ 1 Verkauf

1.Die Verkäuferin verkauft hiermit an die Käuferin folgende Marken: 

[Marke, Register, Registernr. Datum Priorität] 

[Marke, Register, Registernr. Datum Priorität] 

[Marke, Register, Registernr. Datum Priorität] 

(nachfolgend auch „Marke“, „Marken“, „Vertragsmarke“ oder „Vertragsmarken“). Verkäuferin ist Inhaber der vorgenannten Marken. Kopien der Registerauszüge sind als Anlage 1 beigefügt. 

Kaufpreis und Kosten

Für die Bestimmung des Kaufpreises ist regelmäßig eine Markenbewertung vorzunehmen, aus welcher sich der Kaufpreis ableitet.

Der Markenkaufvertrag sollte außerdem die Zahlungsmodalitäten regeln.

Schließlich sollte die Kostentragung für Kosten der Umschreibung der Vertragsmarken und ggf. für weitere Kosten geregelt werden.

Beispiel:

§ 2 Kaufpreis und Kosten 

1. Die Käuferin zahlt an die Verkäuferin für die Vertragsmarke als Kaufpreis  

[…] EUR (in Worten: […] Euro),  

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

2. Der Kaufpreis ist mit Abschluss dieser Vereinbarung und Abgabe der Erklärung nach § 3 Abs. 3 fällig und auf ein von der Verkäuferin anzugebendes Konto zahlbar. 

3. Die Kosten und Gebühren für die Umschreibung der Vertragsmarken trägt die Käuferin 

Übertragung und Umschreibung

Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist die Übertragung der Marke als Verfügungsgeschäft unabhängig vom Kaufvertrag selbst als Verpflichtungsgeschäft zu betrachten. Die Übertragung der Marke kann allerdings im Kaufvertrag mitgeregelt werden.

Eine Übertragung der Markenrechte kann sowohl umfassend als auch nur teilweise erfolgen. Bei der unbeschränkten Übertragung der Marke verliert der ehemalige Rechteinhaber sämtliche Rechte. Bei der beschränkten Übertragung entscheiden die Vertragsparteien über den Umfang der einzuräumenden Markenrechte. Das Gesetz macht hier keine Vorgaben. Hier sind ggf. genaue Vorgaben und Abgrenzungen in den Vertrag aufzunehmen.

Zu beachten ist auch, dass der Verkäufer regelmäßig über eine umfangreiche Dokumentation der Marke verfügen wird. Diese benötigt der Käufer ebenfalls, da er beispielsweise nur so einem späteren Nichtbenutzungseinwand Dritter entgegentreten können wird. Deshalb ist auch die Übergabe der begleitenden Dokumentation im Markenkaufvertrag zu regeln.

Beispiel:

§ 3 Übertragung und Umschreibung 

1. Die Verkäuferin tritt hiermit die Rechte an der Vertragsmarke an die Käuferin ab und die Käuferin nimmt hiermit die Übertragung der Vertragsmarke an. 

2. Die Verkäuferin übergibt der Käuferin unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die die Vertragsmarke betreffen, insbesondere den Schriftverkehr mit Behörden einschließlich der Markenanmeldung, Korrespondenz mit anderen Zeicheninhabern und sonstigen Dritten betreffend den Rechtsbestand der Vertragsmarke sowie die Eintragungsurkunde. 

3. Die Verkäuferin verpflichtet sich, gleichzeitig mit Abschluss dieser Vereinbarung eine Zustimmungserklärung zur Umschreibung der Vertragsmarke abzugeben. Die Käuferin wird unverzüglich die Umschreibung der Marke bei den zuständigen Ämtern zu veranlassen und die hierfür etwa erforderlichen Gebühren einzahlen. 

Zusicherung und Gewährleistung

Im Vertrag kann eine Zusicherung des Verkäufers über die Markeninhaberschaft erfolgen. Diese Zusicherung stellt eine Garantieübernahme i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB dar. Der Verkäufer haftet insoweit verschuldensunabhängig.

Über diese Zusicherung hinaus kann die Gewährleistung umfassend ausgeschlossen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Ausschluss nur bei Individualverträgen möglich ist. Die formularmäßige Verwendung dieser Klausel würde gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen und wäre unwirksam.

Beispiel:

§ 4 Zusicherung und Gewährleistungen  

1. Die Verkäuferin sichert zu, Inhaberin der Vertragsmarke zu sein. 

2. Die Verkäuferin sichert zu, dass der Registerstand der Vertragsmarken in § 1 dieses Vertrages richtig wiedergegeben ist. 

3. Der Verkäuferin sind keine Widersprüche oder Löschungsanträge gegen die Vertragsmarke bekannt. 

4. Der Verkäuferin sind keine rechtshängigen oder durch außergerichtliche Abmahnung geltend gemachten Ansprüche Dritter gegen die Benutzung der Vertragsmarke bekannt. Ebenso wenig sind der Verkäuferin Ansprüche Dritter auf Löschung der Vertragsmarke bekannt. 

5. Die Verkäuferin hat an der Vertragsmarke keine Lizenzen oder Sicherungsrechte (z. B. Pfandrechte oder Sicherungsübertragung) gewährt. 

6. Über die in den vorgenannten Bestimmungen getroffenen Zusicherungen hinaus wird jede Gewährleistungshaftung der Verkäuferin hiermit ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt auch in Ansehung des § 444 BGB. Die Verkäuferin erklärt hiermit, mit den in den vorgenannten Bestimmungen getroffenen Zusicherungen keine Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 Abs. 1 BGB übernehmen zu wollen, die Käuferin stimmt dem ausdrücklich zu. 

Schlussbestimmungen

Beim Verkauf einer Unionsmarke sind die nichtdispositiven Vorgaben der Unionsmarkenverordnung zu berücksichtigen. Dies wird im Vertragsmuster im Zusammenhang mit der Regelung des anzuwendenden Rechts klargestellt.

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht nach Maßgabe der Unionsmarkenverordnung ein anderes Recht zur Anwendung berufen ist.

Im Übrigen können als Schlussbestimmungen die üblichen Vertragsbestandteile wie Vollständigkeitserklärung, ggf. eine Gerichtsstandsvereinbarung und eine salvatorische Klausel aufgenommen werden.

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