Nationale Behörde(n): Schutzbewilligung / -verweigerung

Grundsätzlich vermittelt eine IR-Markenregistrierung bei der WIPO dieselben Rechte in den benannten Vertragsstaaten, wie dort registrierte nationale Marken (Art. 4 Abs. 1 MMA) bzw. nationale Markenanmeldungen (Art. 4 Abs. 1a PMMA). 

Allerdings findet eine Prüfung durch die benannten (supra-) nationalen Behörden statt, ob der Marke (nachträglich) der Schutz ganz oder teilweise zu verweigern ist, weil nach den nationalen Vorschriften und im Einklang mit der PVÜ absolute oder relative Schutzhindernisse in dem jeweiligen Land vorliegen (Art. 5 Abs. 1 MMA/PMMA). Die Prüfung der nationalen Behörden beginnt von Amts wegen oder auf einen Widerspruch hin. 

Liegen keine Beanstandungen oder Widersprüche vor, ist das nationales Verfahren beendet. 

Soweit Beanstandungen oder Widersprüche vorliegen, wird das Verfahren vor der nationalen Behörde fortgesetzt und nach weiterer Prüfung eine behördliche Entscheidung getroffen.  Weitere Einzelheiten zum Schutzverweigerungsverfahren werden gesondert dargestellt.

Teilweise werden Zwischenbescheide nach Prüfung der absoluten Schutzhindernisse von den nationalen Behörden über die WIPO an den Inhaber übersandt, z.B. durch das EUIPO bei Benennung der EU.

Die nationalen Behörden der benannten Staaten sind verpflichtet, eine sog. Grant of Protection Notice an WIPO zu übersenden, wenn die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse abgeschlossen und Widerspruchsverfahren beendet oder nicht mehr möglich sind, Regel 18 GemAVO. 

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