Negative Feststellungsklage, § 256 ZPO

Ausgangspunkt einer negativen Feststellungsklage ist eine Situation, in welcher ein Anspruchsgegner (Kläger der negativen Feststellungsklage) oder dessen Abnehmer von einem Anspruchsteller (Beklagter der negativen Feststellungsklage) wegen einer Rechtsverletzung zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Der Kläger begehrt mit der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass durch sein Verhalten die Rechte des Anspruchstellers / Beklagten nicht verletzt werden.

Zentrale Voraussetzung der Feststellungsklage ist die Existenz eines Feststellungsinteresses. Durch die Abmahnung ist ein Feststellungsinteresse des Abgemahnten gegeben. Er kann eine negative Feststellungsklage erheben und gerichtlich feststellen lassen, dass der vom Abmahnenden geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht.[2] Als Reaktion auf eine bloße Berechtigungsanfrage[3] kann hingegen keine negative Feststellungsklage erfolgen.[4]

Das Feststellungsinteresse entfällt nachträglich durch eine Unterlassungsklage des Anspruchstellers. Die negative Feststellungsklage wird dadurch unzulässig. Es tritt dann Erledigung ein, es sei denn, die negative Feststellungsklage ist bereits entscheidungsreif.[6]

Beachte: 
Wird die negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, steht fest, dass die Rechtsverletzung vorliegt.


[2] Vgl. BGH, 23.11.2000, I ZR 93/98, GRUR 2001, 242 – Classe E.

[4] Vgl. BGH, 07.06.2001, I ZR 21/99 – Kauf auf Probe.

[6] Vgl. BGH, 21.12.2005, X ZR 17/03 - Detektionseinrichtung I.

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