Prüfung Schutzverweigerung

Im weiteren Verfahrensablauf prüft die nationale Behörde, z.B. das DPMA, die Beanstandungen erneut unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Inlandsvertreters.

Bestätigt die erneute Prüfung im Schutzverweigerungsverfahren die Schutzhindernisse, so wird der IR-Marke der Schutz für z.B. die Bundesrepublik Deutschland endgültig verweigert. Eine endgültige Schutzverweigerung erfolgt auch für den Fall, der Inhaber der IR-Marke innerhalb der Frist von vier Monaten keinen Inlandsvertreter bestellt hat. Die endgültige Schutzverweigerung kann nur aus solchen Gründen erfolgen, welche die nationale Behörde (z.B. das DPMA) dem Internationalen Büro fristgemäß mitgeteilt hat.

Ergibt die erneute Prüfung keine Schutzhindernisse, wird die vorläufige Schutzverweigerung aufgehoben. Ergeben sich nur teilweise Schutzhindernisse, wird die vorläufige Schutzverweigerung nach Art und Umfang entsprechend anteilig aufgehoben bzw. bestätigt.

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